Berliner Testament und Pflichtteil: Was Kinder wirklich verlangen können

Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Familie im Gespräch über Erbe und Testament am Küchentisch

Ein häufiges Missverständnis rund um das Berliner Testament: Wer als Kind im ersten Erbfall enterbt wird, hat angeblich gar keinen Anspruch mehr. Das ist falsch. Das Gesetz sieht für genau diesen Fall den Pflichtteil vor.

In diesem Artikel geht es um die Rechtsgrundlage (§ 2303 BGB), um die Höhe des Pflichtteils an einem Beispiel, um die Wirkung von Pflichtteilsstrafklauseln und um die sogenannte Jastrowsche Klausel als bekannteste Gestaltungsvariante.

Mehr zu den Nachteilen des Berliner Testaments insgesamt lest ihr im Artikel Berliner Testament: Nachteile; eine Einschätzung eurer eigenen steuerlichen Situation liefert der Steuerfallen-Rechner.

Enterbung im ersten Erbfall ≠ Pflichtteilsverlust

Beim klassischen Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein – die Kinder gehen im ersten Erbfall zunächst leer aus. Das bedeutet aber nicht, dass sie überhaupt nichts bekommen können.

Nach § 2303 Abs. 1 BGB kann ein Abkömmling, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, vom Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch – kein Anspruch auf konkrete Gegenstände aus dem Nachlass.

Enterbt zu sein heißt nicht rechtlos zu sein: Der Pflichtteilsanspruch bleibt bestehen.

Wie hoch ist der Pflichtteil? Ein Rechenbeispiel

Um den Pflichtteil zu berechnen, braucht es zunächst den gesetzlichen Erbteil, den das Kind ohne Testament erhalten hätte. Bei Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt: Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Viertel (§ 1931 Abs. 1 BGB) zuzüglich eines pauschalen Zugewinnausgleichs von einem weiteren Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB) – zusammen also die Hälfte. Die andere Hälfte teilen sich die Kinder zu gleichen Teilen.

KonstellationGesetzlicher Erbteil des KindesPflichtteil des Kindes
1 Kind, Zugewinngemeinschaft1/2 des Nachlasses1/4 des Nachlasses
2 Kinder, Zugewinngemeinschaftje 1/4 des Nachlassesje 1/8 des Nachlasses

Bei einem Nachlass von 400.000 € und einem Kind ergibt sich daraus ein Pflichtteilsanspruch von 100.000 € – ein Betrag, den der überlebende Ehegatte im Zweifel sofort in bar auszahlen müsste, auch wenn das Vermögen überwiegend in einer Immobilie steckt.

Warum das für den überlebenden Partner zum Problem werden kann

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall und ist grundsätzlich sofort fällig. Macht ein Kind ihn bereits nach dem ersten Todesfall geltend, muss der überlebende Ehegatte diesen Betrag auszahlen – unabhängig davon, ob genug liquides Vermögen vorhanden ist. Besteht der Nachlass hauptsächlich aus der gemeinsam bewohnten Immobilie, kann das im Extremfall dazu zwingen, Vermögen zu verkaufen oder zu beleihen, um die Forderung zu erfüllen.

Genau dieses Risiko ist einer der Gründe, warum Berliner Testamente häufig ergänzende Klauseln enthalten, die geltend gemachte Pflichtteilsansprüche im ersten Erbfall unattraktiver machen sollen.

Die Pflichtteilsstrafklausel

Eine Pflichtteilsstrafklausel (auch Pflichtteilssanktionsklausel genannt) regelt: Fordert ein Kind bereits nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil, soll es auch beim Tod des länger lebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten – statt der vollen Schlusserbenstellung, die es sonst als eingesetzter Erbe bekommen hätte.

Diese Klausel soll einen finanziellen Anreiz schaffen, den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht einzufordern, um den überlebenden Elternteil nicht in Liquiditätsnot zu bringen. Sie verhindert den Pflichtteilsanspruch selbst aber nicht – ein Kind kann ihn weiterhin geltend machen, muss dann nur mit der Konsequenz im zweiten Erbfall rechnen.

Die Jastrowsche Klausel als bekannteste Gestaltungsvariante

Neben der reinen Strafklausel gibt es komplexere Gestaltungen wie die sogenannte Jastrowsche Klausel, die zusätzlich zur Sanktion auch einen Anreiz schafft, den Pflichtteil eben nicht einzufordern – etwa über ein Vermächtnis, das den Kindern bereits im ersten Erbfall einen Betrag in Höhe ihres Pflichtteils zusichert, aber erst beim Tod des länger lebenden Elternteils fällig wird (oft verzinst). Diese Konstruktion ist in der Formulierung anspruchsvoll und sollte individuell mit einer Notarin oder einem Notar besprochen werden, statt sie aus einer Vorlage zu übernehmen – mehr zur Risiken von Standardformulierungen im Artikel Berliner Testament Muster.

Alternative: Pflichtteilsverzicht

Statt den Pflichtteil nachträglich unattraktiv zu machen, vereinbaren manche Familien schon zu Lebzeiten einen notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB) – meist gegen eine Abfindung. Das ist ein weitreichender Schritt, der gut überlegt und individuell verhandelt werden sollte, und für den in der Regel eine eigene rechtliche Beratung sinnvoll ist.

Häufige Fragen

Verlieren Kinder beim Berliner Testament ihren Pflichtteil?

Nein. Auch wenn Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, können sie nach § 2303 BGB den Pflichtteil verlangen – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.

Wie hoch ist der Pflichtteil eines Kindes beim Berliner Testament?

Das hängt vom Güterstand und der Kinderzahl ab. Bei einem Kind und Zugewinngemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des Kindes die Hälfte des Nachlasses, der Pflichtteil davon ein Viertel des Nachlasses.

Was bewirkt eine Pflichtteilsstrafklausel?

Sie sanktioniert Kinder, die den Pflichtteil bereits im ersten Erbfall fordern: Sie erhalten dann im zweiten Erbfall ebenfalls nur den Pflichtteil statt der vollen Schlusserbenstellung. Der Anspruch selbst wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Was ist die Jastrowsche Klausel?

Eine erweiterte Gestaltungsvariante, die neben der Sanktion zusätzlich einen finanziellen Anreiz schafft, den Pflichtteil im ersten Erbfall nicht geltend zu machen, etwa über ein erst später fälliges Vermächtnis. Sie ist formulierungstechnisch anspruchsvoll und sollte individuell mit fachlicher Beratung gestaltet werden.