Weil die Kinder-Freibeträge im ersten Erbfall verfallen, zahlt eure Familie oft mehr Erbschaftssteuer als nötig. Gebt euer Vermögen ein und seht den Unterschied in Euro.
Beim klassischen Berliner Testament (§ 2269 BGB) erbt zunächst der überlebende Ehegatte allein — die Kinder sind im ersten Erbfall enterbt. Dadurch bleiben ihre persönlichen Freibeträge von je 400.000 € ungenutzt, und im Schlusserbfall fällt das gebündelte Vermögen beider Eltern nur noch mit einem Freibetrag pro Kind an.
Bei je 400.000 € Vermögen und einem Kind zahlt die Tochter beim Berliner Testament rund 60.000 € Erbschaftssteuer im Schlusserbfall. Hätte sie stattdessen im ersten Erbfall bereits bis zu ihrem Freibetrag von 400.000 € geerbt, wäre die Gesamtsteuer 0 € gewesen.
Nein. Es sichert den überlebenden Partner ab und ist oft aus guten Gründen gewollt — die steuerliche Mehrbelastung ist ein Kompromiss, kein Fehler. Wer sie verringern will, kann Kindern über Vermächtnisse bereits im ersten Erbfall etwas bis zur Höhe ihres Freibetrags zuwenden, ohne die Grundstruktur aufzugeben.
Weil das Vermögen beider Elternteile gebündelt an die Kinder fällt, rutscht der steuerpflichtige Erwerb häufig in eine höhere Tarifstufe (§ 19 ErbStG) — der Steuersatz steigt dann z. B. von 11 % auf 15 % oder 19 % auf den gesamten Betrag, nicht nur auf den übersteigenden Teil.
Die drei Fallen des Berliner Testaments und was ihr dagegen tun könnt — kompakt als PDF, mit durchgerechnetem Beispiel (Rechtsstand Juli 2026). Nach Bestätigung eurer E-Mail (Double-Opt-in) startet der Download sofort.
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