Interaktiver Rechner

Wie viel Erbschaftssteuer fällt wirklich an?

Verhältnis wählen, Betrag eingeben — der Rechner zeigt Freibetrag, Steuerklasse und die zu erwartende Steuer. Er bedient auch Schenkungen zu Lebzeiten über den Umschalter oben.

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Erweitert: Freibeträge & Vorschenkungen

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Wie die Erbschaftssteuer berechnet wird

Grundlage ist immer der Wert des Erwerbs abzüglich des persönlichen Freibetrags (§ 16 ErbStG), der vom Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenker abhängt. Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 € abgerundet und mit dem Steuersatz der zutreffenden Steuerklasse (§ 19 ErbStG) versteuert — der Satz gilt dabei auf den gesamten Erwerb, nicht nur auf den übersteigenden Teil.

Beim Erbfall kommen zwei weitere Abzüge hinzu: die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € ohne Nachweis und, für Ehegatten und Kinder bis 27 Jahre, ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag. Vorschenkungen derselben Person aus den letzten 10 Jahren werden nach § 14 ErbStG mit dem heutigen Erwerb zusammengerechnet — der Freibetrag lässt sich pro Zehnjahreszeitraum nur einmal vollständig nutzen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer?

Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG hängt vom Verhältnis zum Erblasser bzw. Schenker ab: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € je Kind (auch Stiefkind), 200.000 € für Enkel, 100.000 € für Urenkel und übrige Personen der Steuerklasse I; alle übrigen — auch nicht verwandte Personen — erhalten 20.000 €.

Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?

Der Freibetrag steht je Schenker-Erwerber-Paar alle 10 Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Erwerbe innerhalb eines rollierenden 10-Jahres-Zeitraums werden zusammengerechnet — deshalb fragt der Rechner nach Vorschenkungen der letzten 10 Jahre.

Was ist der Unterschied zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer?

Freibeträge und Steuersätze sind identisch. Unterschiede gibt es bei Eltern und Großeltern (bei Schenkung Steuerklasse II statt I) sowie bei zwei Erbfall-spezifischen Abzügen: den Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) und die Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) gibt es nur beim Erwerb von Todes wegen.

Was rechnet dieser Rechner bewusst nicht mit ein?

Sachliche Befreiungen wie das steuerfreie Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) oder Hausrat-Freibeträge, die Verschonung für Betriebsvermögen (§§ 13a/13b ErbStG) sowie Besonderheiten bei beschränkter Steuerpflicht sind hier nicht abgebildet. Es handelt sich um eine unverbindliche Orientierung.

Was bedeutet der Härteausgleich?

Überschreitet der steuerpflichtige Erwerb eine Wertgrenze nur knapp, würde der volle Steuersatz zu einem überproportionalen Sprung führen. Der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) kappt diesen Mehrbetrag — der Rechner berücksichtigt ihn automatisch.

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