Berliner Testament Steuerfalle: Wie viel Erbschaftsteuer wirklich fällig wird
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

„Steuerfalle" klingt dramatisch – ist aber bei größerem Vermögen keine Übertreibung. Weil beim Berliner Testament die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind, bleiben ihre Freibeträge von je 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) oft ungenutzt liegen.
Wie viel das am Ende kostet, hängt vom Vermögen, der Anzahl der Kinder und der Vermögensverteilung zwischen den Partnern ab. In diesem Artikel rechnen wir ein von finanztip.de verifiziertes Beispiel Schritt für Schritt nach und zeigen, wo der Effekt herkommt.
Für eine erste Einschätzung mit euren eigenen Zahlen nutzt den Steuerfallen-Rechner; allgemein zum Berliner Testament lest ihr im Grundlagenartikel Berliner Testament.
Woher die Steuerfalle kommt
Beim Berliner Testament erbt der überlebende Ehegatte im ersten Erbfall alles (§ 2269 BGB), die gemeinsamen Kinder sind zunächst enterbt. Sie werden erst Schlusserben, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt – und erben dann das gebündelte Vermögen beider Eltern in einem einzigen Erwerb.
Das führt zu zwei steuerlichen Effekten gleichzeitig: Erstens bleibt der persönliche Freibetrag jedes Kindes gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG, 400.000 €) beim ersten Erbfall ungenutzt. Zweitens kann die Bündelung beider Vermögen im zweiten Erbfall die Kinder in eine höhere Steuerstufe nach § 19 ErbStG rutschen lassen, weil der steuerpflichtige Erwerb insgesamt größer ausfällt.
Ein Freibetrag pro Kind verfällt ungenutzt, und das gebündelte Vermögen kann in eine höhere Progressionsstufe rutschen.
Die Freibeträge im Überblick (§ 16 ErbStG)
| Erwerber | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
Jeder Freibetrag gilt je Erwerber und je Schenker/Erblasser und erneuert sich alle 10 Jahre (§ 14 ErbStG).
Zusätzlich steht dem überlebenden Ehegatten ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € zu (§ 17 Abs. 1 ErbStG), der aber nur beim Erwerb von Todes wegen gilt und um eigene, nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge gekürzt werden kann. Beim ersten Erbfall bleibt in der Praxis meist nur der Ehegatten-Freibetrag relevant, weil Vermögen bis 500.000 € (bzw. mehr mit Versorgungsfreibetrag) ohnehin steuerfrei an den überlebenden Partner geht.
Das Rechenbeispiel Schritt für Schritt
Beispiel (Zahlen nach finanztip.de): Ein Ehepaar hat je 400.000 € eigenes Vermögen, ein gemeinsames Kind.
- 1. Erbfall, mit Berliner Testament: Der erste Elternteil verstirbt, sein Vermögen von 400.000 € geht vollständig an den überlebenden Ehegatten. Freibetrag des Ehegatten: 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). 400.000 € liegen darunter → Steuer: 0 €.
- 2. Erbfall, mit Berliner Testament: Der überlebende Elternteil verstirbt später mit dem gesamten Familienvermögen von 800.000 € (eigene 400.000 € + geerbte 400.000 €). Das Kind erbt jetzt allein: 800.000 € − Freibetrag 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) = 400.000 € steuerpflichtiger Erwerb. Bei diesem Betrag greift Steuerklasse I, Stufe bis 600.000 € mit 15 % (§ 19 ErbStG) → Steuer: 60.000 €.
- Ohne Berliner Testament (Kind erbt in beiden Erbfällen mit): Im ersten Erbfall erbt das Kind einen Anteil, der innerhalb seines eigenen 400.000-€-Freibetrags bleibt → 0 €. Im zweiten Erbfall nutzt das Kind erneut seinen (nach 10 Jahren wieder verfügbaren oder noch nicht ausgeschöpften) Freibetrag von 400.000 € → wieder 0 €.
| Ohne Berliner Testament | Mit Berliner Testament | |
|---|---|---|
| 1. Erbfall | 0 € | 0 € |
| 2. Erbfall | 0 € | 60.000 € |
| Gesamtsteuer | 0 € | 60.000 € |
Quelle: finanztip.de/erbschaftssteuer/berliner-testament – Originalzitat: „Auf die restlichen 400.000 Euro muss sie 60.000 Euro Erbschaftssteuer zahlen."
Der Unterschied: 60.000 € Erbschaftsteuer, die allein durch die Bündelung im zweiten Erbfall entstehen – nicht durch einen höheren Steuersatz an sich, sondern weil ein Freibetrag von 400.000 € im ersten Erbfall komplett verfällt.
Warum der Effekt bei mehr Vermögen oder mehreren Kindern zunimmt
Zwei Faktoren verstärken die Steuerfalle mit wachsendem Vermögen:
- Mehr verfallene Freibeträge: Bei mehreren Kindern verfällt im ersten Erbfall nicht nur ein, sondern gleich mehrere Kinder-Freibeträge à 400.000 € gleichzeitig.
- Höhere Progressionsstufe: Der Steuertarif nach § 19 ErbStG ist kein Stufentarif wie bei der Einkommensteuer, sondern gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Ein größerer, gebündelter Erwerb kann daher in eine höhere Tarifstufe rutschen als zwei kleinere, getrennte Erwerbe.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschl. | Steuersatz Steuerklasse I |
|---|---|
| 75.000 € | 7 % |
| 300.000 € | 11 % |
| 600.000 € | 15 % |
| 6.000.000 € | 19 % |
Auszug aus § 19 ErbStG, Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder). Der Steuersatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise; ein Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG kappt den Mehrbetrag beim knappen Überschreiten einer Grenze.
Deshalb gilt: Je größer das gemeinsame Vermögen und je mehr Kinder betroffen sind, desto größer wird üblicherweise auch die Differenz zwischen „mit" und „ohne" Berliner Testament.
Wann die Steuerfalle gar nicht zuschlägt
Nicht jedes Berliner Testament führt zu einer Steuerlast. Bleibt das Vermögen beider Partner zusammen unter dem Ehegatten-Freibetrag (500.000 € plus ggf. Versorgungsfreibetrag) und bleibt auch der spätere Gesamterwerb der Kinder unter deren Freibeträgen, entsteht keine Steuerfalle – dann ist das Berliner Testament in seiner klassischen Form steuerlich unproblematisch.
Auch das selbstgenutzte Familienheim kann unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich steuerfrei übergehen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG) – das ist jedoch an Bedingungen wie Selbstnutzung und Behaltensfristen geknüpft und wird hier nicht im Detail behandelt.
Lösungswege, die üblicherweise besprochen werden
Wer die Steuerfalle vermeiden möchte, ohne auf die Absicherung des überlebenden Partners zu verzichten, hat mehrere Ansatzpunkte, die viele Paare gemeinsam mit einer Notarin, einem Notar oder einer Steuerberatung besprechen:
- Vermächtnislösungen, mit denen Kinder bereits im ersten Erbfall einen Teil des Vermögens erhalten – bis zur Höhe ihres Freibetrags, ohne dass der überlebende Partner die Verfügungsgewalt über das restliche Vermögen verliert.
- Schenkungen zu Lebzeiten, die die Freibeträge der Kinder frühzeitig nutzen und alle zehn Jahre erneut zur Verfügung stehen (§ 14 ErbStG) – mehr dazu im Bereich Schenkung.
- Abweichende Erbquoten statt Alleinerbschaft, etwa eine Miterben-Lösung, bei der Kinder von Anfang an einen Anteil erben, der ihren Freibetrag ausnutzt.
Welcher Weg passt, hängt stark von der individuellen Vermögens- und Familiensituation ab – pauschale Empfehlungen sind hier nicht seriös möglich. Ein strukturierter Abgleich als Paar hilft dabei, die eigene Ausgangslage überhaupt erst zu klären; genau dafür ist das Berliner-Testament-Interview gedacht.
Häufige Fragen
Warum ist das Berliner Testament eine Steuerfalle?
Weil die Kinder im ersten Erbfall enterbt sind und ihren Freibetrag von 400.000 € (§ 16 ErbStG) gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil ungenutzt lassen. Beim zweiten Erbfall erben sie das gebündelte Vermögen beider Eltern in einem Erwerb, wofür nur noch ein Freibetrag zur Verfügung steht.
Wie hoch ist die Steuer im Berliner-Testament-Beispiel mit 400.000 € je Partner?
Bei je 400.000 € Vermögen und einem Kind entstehen ohne Berliner Testament 0 € Erbschaftsteuer, mit Berliner Testament dagegen 60.000 € – weil das Kind beim zweiten Erbfall 800.000 € abzüglich 400.000 € Freibetrag zu 15 % versteuern muss (Quelle: finanztip.de).
Wird die Steuerfalle bei kleinerem Vermögen auch zum Problem?
Nicht zwingend. Bleibt das Gesamtvermögen unter dem Ehegatten-Freibetrag von 500.000 € (plus ggf. Versorgungsfreibetrag) und der spätere Erwerb der Kinder unter deren Freibetrag von 400.000 €, entsteht keine zusätzliche Steuerlast.
Kann man die Steuerfalle beim Berliner Testament vermeiden?
Ja, üblicherweise über Vermächtnislösungen, Schenkungen zu Lebzeiten oder abweichende Erbquoten, die die Kinder-Freibeträge bereits im ersten Erbfall nutzen. Welche Lösung passt, hängt von der individuellen Situation ab und wird am besten mit einer Notarin, einem Notar oder einer Steuerberatung besprochen.