Erbschaftsteuer-Freibetrag: Alle Beträge – und wie ihr sie nutzt
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Wie viel ihr steuerfrei erben könnt, hängt allein davon ab, in welchem Verhältnis ihr zum Erblasser steht. Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG ist dabei der wichtigste Hebel, um die Erbschaftsteuer gering zu halten – und er lässt sich unter Umständen sogar mehrfach nutzen.
Dieser Artikel listet alle Freibeträge im Detail auf und zeigt, wie sich der Freibetrag als Planungswerkzeug einsetzen lässt. Eure eigene Steuerlast überschlagt ihr am schnellsten im Erbschaftsteuer-Rechner.
Alle Freibeträge nach § 16 ErbStG im Überblick
Der Freibetrag gilt je Erwerber:in und je Schenker:in bzw. Erblasser:in – nicht pro Nachlass. Erben zwei Kinder gemeinsam, hat also jedes Kind seinen eigenen Freibetrag.
| Erwerber:in | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragene:r Lebenspartner:in | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 |
| Kinder, Stiefkinder; Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (Urenkel; Eltern/Großeltern bei Erbfall) | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 |
| Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen, Eltern bei Schenkung …) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 |
| Personen der Steuerklasse III (u. a. nicht verheiratete Partner:innen) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 |
Quelle: § 16 ErbStG (gesetze-im-internet.de). Werte unverändert seit 2009.
Ehegatten: der höchste Freibetrag plus Versorgungsfreibetrag
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner:innen haben mit 500.000 € den höchsten persönlichen Freibetrag. Beim Erwerb von Todes wegen kommt zusätzlich ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 € hinzu (§ 17 Abs. 1 ErbStG) – der jedoch gekürzt wird, soweit dem Ehegatten steuerfreie Versorgungsbezüge zustehen (z. B. gesetzliche Witwenrente).
In der Praxis bleiben Erbfälle unter Ehegatten deshalb häufig komplett steuerfrei – zusätzlich greift bei der gemeinsam bewohnten Immobilie oft noch die Familienheim-Befreiung. Mehr dazu im Artikel Erbschaftsteuer bei Immobilien.
Kinder: 400.000 € – und ein wichtiger Sonderfall für Enkel
Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 € je Elternteil. Wichtig für Patchwork- und Mehrgenerationenfamilien: Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, erben dessen Kinder (die Enkel) an seiner Stelle – und zwar mit demselben Freibetrag von 400.000 €, nicht mit dem niedrigeren Enkel-Freibetrag.
Auch für minderjährige und junge erwachsene Kinder gibt es beim Erwerb von Todes wegen einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 2 ErbStG), gestaffelt nach Alter:
| Alter des Kindes | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 € |
| über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
| über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
| über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
| über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Quelle: § 17 Abs. 2 ErbStG. Gilt nur beim Erwerb von Todes wegen, nicht bei Schenkungen.
Enkel: 200.000 € – solange ein Elternteil noch lebt
Lebt das Kind des Erblassers (also der Elternteil des Enkels) noch, beträgt der Freibetrag für Enkel nur 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) – die Hälfte des Kinder-Freibetrags.
Beispiel: Ein Enkel erbt 250.000 € von der Großmutter, der eigene Elternteil lebt noch. Nach Abzug des Freibetrags von 200.000 € bleiben 50.000 € steuerpflichtig, versteuert mit 7 % (Steuerklasse I) – das ergibt eine Erbschaftsteuer von 3.500 €.
Urenkel, Eltern und Großeltern: 100.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I – etwa Urenkel oder Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen – haben einen Freibetrag von 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bei Schenkungen zu Lebzeiten zählen Eltern hingegen zur Steuerklasse II mit nur 20.000 € Freibetrag.
Geschwister, Nichten, Neffen und alle anderen: nur 20.000 €
Für Steuerklasse II (u. a. Geschwister, Nichten/Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder) und Steuerklasse III (u. a. nicht verheiratete Partner:innen, Freund:innen) gilt einheitlich nur ein Freibetrag von 20.000 €. Gerade bei engen, aber rechtlich nicht privilegierten Beziehungen führt das schnell zu spürbarer Steuer – ausführlich im Artikel Erbschaftsteuer für Geschwister.
Der Planungs-Hebel: Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre
Der entscheidende Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung: Freibeträge lassen sich bei Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach nutzen, weil sich jeder persönliche Freibetrag alle zehn Jahre neu erneuert (§ 14 ErbStG). Voraussetzung: Zwischen zwei Erwerben derselben Person liegen mehr als zehn Jahre – sonst rechnet das Finanzamt beide Erwerbe zusammen.
Rechenbeispiel für die Zusammenrechnung: Ein Vater schenkt seiner Tochter 2020 bereits 400.000 € (Freibetrag komplett ausgeschöpft, keine Steuer). 2026 – also innerhalb der Zehn-Jahres-Frist – stirbt er, und die Tochter erbt weitere 500.000 €. Beide Erwerbe werden zusammengerechnet: 900.000 € abzüglich Freibetrag 400.000 € = 500.000 € steuerpflichtig, versteuert mit 15 % = 75.000 € Steuer. Ohne die frühere Schenkung wären es nur (500.000 − 400.000) × 11 % = 11.000 € gewesen.
Wer den Freibetrag mehrfach nutzen will, muss zwischen zwei Zuwendungen an dieselbe Person mehr als zehn Jahre verstreichen lassen.
Genau hier setzt frühzeitige Nachlassplanung an: Wer Vermögen in mehreren, zeitlich gestaffelten Schritten überträgt statt alles im Erbfall auf einmal, kann pro Kind mehrfach den vollen Freibetrag ausschöpfen. Wie sich solche Schenkungen sinnvoll staffeln lassen, zeigt der Ratgeber Schenkung.
Was zusätzlich zum Freibetrag hilft
- Erbfallkostenpauschale: 15.000 € pauschal ohne Einzelnachweis, zusätzlich zum persönlichen Freibetrag abzugsfähig (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, seit 1.1.2025).
- Hausrat- und Sachwertfreibetrag: bis zu 41.000 € (Hausrat) plus 12.000 € (andere bewegliche Gegenstände) für Steuerklasse I – zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.
- Familienheim-Befreiung: kann die selbstgenutzte Immobilie komplett steuerfrei stellen – unabhängig vom persönlichen Freibetrag. Details im Artikel Erbschaftsteuer bei Immobilien.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehepartner?
500.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, zuzüglich eines Versorgungsfreibetrags von bis zu 256.000 € nach § 17 ErbStG beim Erwerb von Todes wegen.
Wie oft kann man den Freibetrag steuerfrei nutzen?
Der persönliche Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre je Schenker-Erwerber-Paar (§ 14 ErbStG). Liegen zwischen zwei Zuwendungen mehr als zehn Jahre, steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung.
Welchen Freibetrag haben Enkel?
200.000 €, solange der eigene Elternteil (also das Kind des Erblassers) noch lebt. Ist der Elternteil bereits verstorben, erben Enkel an seiner Stelle mit dem höheren Freibetrag von 400.000 €.
Was passiert, wenn eine frühere Schenkung nicht bekannt ist?
Das Finanzamt rechnet Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen (§ 14 ErbStG) und fragt danach; frühere Schenkungen sollten bei der Erbschaftsteuer-Anzeige angegeben werden, um Nachzahlungen und Zinsen zu vermeiden.
Gilt der Freibetrag auch bei Schenkungen zu Lebzeiten?
Ja, dieselben Freibeträge nach § 16 ErbStG gelten für Schenkungen und Erbschaften gleichermaßen – mit einer Ausnahme: Eltern zählen bei Schenkungen zur Steuerklasse II (20.000 €) statt zur Steuerklasse I.