Erbschaftsteuer: Wer zahlt wie viel – der komplette Überblick
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 9 Min. Lesezeit

Erbschaftsteuer zahlt nicht jeder – und wenn, dann in sehr unterschiedlicher Höhe. Entscheidend sind drei Dinge: das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser (Steuerklasse), der persönliche Freibetrag und der Steuersatz, der auf den Rest angewendet wird.
Dieser Artikel zeigt alle Bausteine der Erbschaftsteuer im Zusammenhang: von den Steuerklassen nach § 15 ErbStG über die Freibeträge nach § 16 ErbStG bis zum Steuertarif nach § 19 ErbStG – mit den wichtigsten Befreiungen und Pauschalen. Für die eigene Situation rechnet ihr am schnellsten direkt im Erbschaftsteuer-Rechner.
Wer zahlt überhaupt Erbschaftsteuer?
Erbschaftsteuer zahlt der Erbe, nicht der Nachlass als solcher – jede erbende Person einzeln, je nach ihrem eigenen Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen. Ob überhaupt Steuer anfällt, entscheidet sich erst, wenn der geerbte Wert den persönlichen Freibetrag übersteigt.
In der Praxis bleibt ein großer Teil der Erbfälle steuerfrei, weil die Freibeträge – besonders für Ehegatten und Kinder – recht hoch sind. Wer erbt, muss den Erwerb dennoch grundsätzlich anzeigen; die Details dazu (Frist, Ablauf, Erbschein) stehen im Artikel Erbfall: Was jetzt zu tun ist.
Steuerklassen nach § 15 ErbStG
Die Steuerklasse richtet sich nicht nach dem Vermögen, sondern nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser. Sie bestimmt sowohl die Höhe des Freibetrags als auch den anzuwendenden Steuersatz.
| Steuerklasse | Wer dazugehört (bei Erwerb von Todes wegen) |
|---|---|
| I | Ehegatte/eingetragene:r Lebenspartner:in, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge (Enkel, Urenkel), Eltern und Großeltern |
| II | Geschwister, Nichten und Neffen (Abkömmlinge 1. Grades von Geschwistern), Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene:r Ehegatte:in |
| III | Alle übrigen Erwerber:innen – z. B. nicht verheiratete Partner:innen, Freund:innen, entferntere Verwandte |
Quelle: § 15 ErbStG (gesetze-im-internet.de). Bei Schenkungen gilt eine leicht abweichende Zuordnung – Eltern zählen dann zur Steuerklasse II.
Geschwister, Nichten und Neffen landen also trotz enger familiärer Bindung in Steuerklasse II – mit spürbaren Folgen bei Freibetrag und Steuersatz. Details dazu im Artikel Erbschaftsteuer für Geschwister.
Freibeträge nach § 16 ErbStG
Jede erbende Person hat einen eigenen, persönlichen Freibetrag. Er gilt je Erblasser und erneuert sich alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG) – dazu mehr weiter unten.
| Erwerber:in | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragene:r Lebenspartner:in | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 |
| Kinder, Stiefkinder; Enkel, deren Elternteil bereits verstorben ist | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (Urenkel, Eltern/Großeltern) | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 |
| Personen der Steuerklasse II (Geschwister, Nichten/Neffen …) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 |
| Personen der Steuerklasse III | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 |
Quelle: § 16 ErbStG (gesetze-im-internet.de). Alle Werte gelten unverändert seit 2009.
Alle Freibeträge im Detail – inklusive Sonderfällen und dem Freibetrag als Planungs-Hebel – stehen im Artikel Erbschaftsteuer-Freibetrag.
Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG
Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steht Ehegatten und minderjährigen bzw. jungen erwachsenen Kindern beim Erwerb von Todes wegen ein besonderer Versorgungsfreibetrag zu (§ 17 ErbStG) – nicht bei Schenkungen.
- Ehegatte/Lebenspartner:in: 256.000 € (§ 17 Abs. 1)
- Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres: gestaffelt nach Alter (§ 17 Abs. 2), siehe Tabelle
| Alter des Kindes | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|
| bis 5 Jahre | 52.000 € |
| über 5 bis 10 Jahre | 41.000 € |
| über 10 bis 15 Jahre | 30.700 € |
| über 15 bis 20 Jahre | 20.500 € |
| über 20 bis 27 Jahre | 10.300 € |
Quelle: § 17 ErbStG (gesetze-im-internet.de). Der Freibetrag wird gekürzt, soweit dem Erwerber steuerfreie Versorgungsbezüge zustehen (z. B. Witwenrente).
Steuersätze nach § 19 ErbStG
Nach Abzug des Freibetrags wird der verbleibende steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 € abgerundet und mit dem Steuersatz aus der folgenden Tabelle belegt. Wichtig: Der Prozentsatz gilt auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb – anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen Stufentarif.
| Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
|---|---|---|---|
| 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Quelle: § 19 ErbStG (gesetze-im-internet.de).
Beispiel: Ein Kind erbt 500.000 € ohne weitere Abzüge. Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 100.000 € steuerpflichtig, versteuert mit 11 % – die Erbschaftsteuer beträgt 11.000 €.
Der Härteausgleich: Abfederung an den Tarifgrenzen
Wer eine Wertgrenze nur knapp überschreitet, würde ohne Korrektur überproportional stärker besteuert – der komplette Betrag fiele in die höhere Steuerstufe. Der Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG) begrenzt deshalb den Mehrbetrag: Er darf höchstens 50 % (bzw. 75 % oberhalb von 30 % Steuersatz) des übersteigenden Betrags ausmachen.
Beispiel: Ein steuerpflichtiger Erwerb von 620.000 € in Steuerklasse I liegt knapp über der 600.000-€-Grenze. Regulär wären das 19 % = 117.800 €. Mit Härteausgleich gilt: Steuer auf 600.000 € (90.000 €) plus 50 % des übersteigenden Betrags von 20.000 € (10.000 €) = 100.000 € – also spürbar weniger als der reguläre Tarif.
Der Härteausgleich verhindert, dass wenige Euro über der Grenze zu vielen Tausend Euro mehr Steuer führen.
Befreiungen: Familienheim und Hausrat (§ 13 ErbStG)
Neben den persönlichen Freibeträgen kennt das Gesetz sachliche Befreiungen (§ 13 ErbStG):
- Hausrat (inkl. Wäsche und Kleidung): für Steuerklasse I bis 41.000 € steuerfrei.
- Andere bewegliche Gegenstände (z. B. Pkw, Schmuck): für Steuerklasse I bis 12.000 € zusätzlich steuerfrei; für Steuerklasse II/III zusammen mit Hausrat 12.000 €.
- Familienheim: Erwerb der selbstgenutzten Immobilie durch Ehegatten oder Kinder kann komplett steuerfrei bleiben – an Bedingungen wie Selbstnutzung und (bei Kindern) eine Flächengrenze von 200 m² geknüpft. Details, Fristen und Fallstricke im Artikel Erbschaftsteuer bei Immobilien.
Erbfallkostenpauschale: 15.000 € ohne Nachweis
Für Kosten rund um den Erbfall – etwa Bestattung, Grabpflege oder Nachlassabwicklung – lässt sich pauschal ein Betrag abziehen, ohne einzelne Belege vorlegen zu müssen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Seit dem Jahressteuergesetz 2024 gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2025 eine erhöhte Pauschale von 15.000 € (zuvor 10.300 €).
Die 10-Jahres-Zusammenrechnung (§ 14 ErbStG)
Freibeträge gelten nicht unbegrenzt oft: Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet – der aktuelle Erwerb wird mit den früheren Erwerben zu ihrem damaligen Wert addiert, und die Steuer wird auf die Gesamtsumme neu berechnet (abzüglich der fiktiven Steuer auf die früheren Erwerbe).
Praktisch heißt das: Der persönliche Freibetrag steht faktisch einmal pro rollierendem 10-Jahres-Zeitraum je Schenker-Erwerber-Paar zur Verfügung. Wer frühzeitig plant, kann diesen Mechanismus gezielt nutzen – etwa über gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten. Wie das im Detail funktioniert, zeigt der Artikel Erbschaftsteuer-Freibetrag sowie der Ratgeber Schenkung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erbschaftsteuer bei 500.000 Euro Erbe für ein Kind?
Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 100.000 € steuerpflichtig. Bei Steuerklasse I und einem Steuersatz von 11 % ergibt das eine Erbschaftsteuer von 11.000 €.
Muss ich jedes Erbe dem Finanzamt melden?
Grundsätzlich ja: Jeder steuerpflichtige Erwerb ist binnen drei Monaten nach Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Details zu Fristen und Ausnahmen im Artikel Erbfall: Was jetzt zu tun ist.
Kann man den Freibetrag mehrfach nutzen?
Ja – der persönliche Freibetrag erneuert sich alle zehn Jahre je Schenker-Erwerber-Paar (§ 14 ErbStG). Wer frühzeitig plant, kann durch gestaffelte Schenkungen zu Lebzeiten mehrere Freibeträge ausschöpfen.
Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?
Der übersteigende Betrag wird auf volle 100 € abgerundet und mit dem Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse versteuert (§ 19 ErbStG). Bei knappem Überschreiten einer Tarifgrenze mildert der Härteausgleich die Steuerlast ab.
Gibt es eine Erbschaftsteuer-Reform 2026?
Eine Reform wird politisch diskutiert, ist aber (Stand Juli 2026) nicht Gesetz. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze gelten unverändert seit 2009; einzige Änderung war die Erhöhung der Erbfallkostenpauschale auf 15.000 € zum 1.1.2025.
