Erbvertrag: Was er ist, wann er sich lohnt und was er kostet

Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Zwei Personen unterzeichnen einen Vertrag im Beisein eines Notars

Ein Erbvertrag wird oft mit dem Berliner Testament verwechselt – dabei unterscheiden sich beide grundlegend in Form und Bindungswirkung. Während ein Testament jederzeit frei widerruflich ist, entsteht mit einem Erbvertrag eine verbindliche Vereinbarung, von der sich der Erblasser später nur eingeschränkt lösen kann.

Dieser Artikel erklärt, was ein Erbvertrag rechtlich ist, warum er immer notariell beurkundet werden muss, wie er sich vom Berliner Testament unterscheidet und für wen er sich lohnt – insbesondere für Unternehmer:innen und unverheiratete Paare, die per Testament keine vergleichbare Bindungswirkung erreichen können.

Was ist ein Erbvertrag?

Nach § 1941 BGB kann ein Erblasser durch Vertrag einen Vertragspartner oder auch einen Dritten als Erben einsetzen. Ebenso lassen sich per Erbvertrag Vermächtnisse und Auflagen vertraglich festlegen. Anders als beim Testament handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft: Es braucht mindestens zwei Vertragsparteien, die sich einig sind – das kann der Ehepartner sein, aber auch ein Kind, ein Geschäftspartner oder eine andere Vertrauensperson.

Der Erbvertrag muss von der erblassenden Person persönlich geschlossen werden (§ 2274 BGB) – eine Vertretung ist ausgeschlossen.

Formvorschrift: Notar ist Pflicht, beide gleichzeitig anwesend

Ein Erbvertrag ist ausnahmslos formbedürftig: Er muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden (§ 2276 BGB). Anders als beim eigenhändigen Testament gibt es hier keine formfreie Variante – ohne Notar ist ein Erbvertrag nicht wirksam.

  • Beide Parteien müssen persönlich erscheinen – eine Stellvertretung ist grundsätzlich nicht möglich.
  • Der Notar berät und beurkundet in einem Termin, ähnlich wie beim notariellen Testament.
  • Vertragsmäßige und einseitige Verfügungen können im selben Erbvertrag kombiniert werden, etwa bindende Erbeinsetzungen neben frei widerruflichen Vermächtnissen.

Bindungswirkung: stärker als jedes Testament

Der zentrale Unterschied zum Testament liegt in der Bindungswirkung. Ein Testament kann der Erblasser jederzeit zu Lebzeiten frei widerrufen oder ändern (§ 2253 ff. BGB). Vertragsmäßige Verfügungen in einem Erbvertrag hingegen binden den Erblasser bereits zu Lebzeiten (§ 2289 BGB): Ein späteres, abweichendes Testament kann diese Bindung grundsätzlich nicht mehr aushebeln.

Ein Rücktritt vom Erbvertrag ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei einem vertraglich vereinbarten Rücktrittsrecht oder bei grobem Fehlverhalten der bedachten Person (§§ 2293 ff. BGB). Genau diese Verbindlichkeit ist der Grund, warum sich manche Konstellationen bewusst für einen Erbvertrag statt für ein Testament entscheiden.

Ein Testament lässt sich jederzeit ändern, ein Erbvertrag schafft Planungssicherheit – für beide Seiten verbindlich.

Abgrenzung: Berliner Testament vs. Erbvertrag

Berliner TestamentErbvertrag
Wer kann es schließenNur Ehegatten oder eingetragene LebenspartnerJede Person, auch unverheiratete Paare, Geschäftspartner oder Dritte
Rechtsgrundlage§ 2265, § 2267 BGB§ 1941, § 2276 BGB
FormHandschriftlich möglich, kein Notar nötigNotarielle Beurkundung zwingend, beide gleichzeitig anwesend
BindungswirkungFrei widerruflich zu Lebzeiten; nach dem Tod eines Partners können wechselbezügliche Verfügungen bindend werdenVertragsmäßige Verfügungen binden meist schon zu Lebzeiten
Kosten0 € (bei eigenhändiger Errichtung)Notargebühr nach Geschäftswert, immer fällig
Typischer AnlassGegenseitige Absicherung von EhepartnernVerbindliche Nachfolgeregelung, auch außerhalb der Ehe

Mehr zu Chancen und Risiken der eheinternen Variante lest ihr im Pillar-Artikel Berliner Testament.

Typische Anwendungsfälle für einen Erbvertrag

Ein Erbvertrag lohnt sich vor allem dort, wo eine verbindliche, nicht einseitig widerrufbare Regelung gebraucht wird:

  • Unternehmer:innen: Wer eine Nachfolge im Familienunternehmen regeln will, kann dem designierten Nachfolger über einen Erbvertrag verbindliche Planungssicherheit geben – wichtig etwa, wenn dieser im Gegenzug Investitionen tätigt oder auf eine andere berufliche Option verzichtet.
  • Unverheiratete Paare: Da das Berliner Testament ausdrücklich Ehegatten und Lebenspartnern vorbehalten ist, ist der Erbvertrag für unverheiratete Paare oft der einzige Weg, sich vertraglich verbindlich gegenseitig abzusichern.
  • Übergabe gegen Gegenleistung: Etwa bei einer Hof- oder Betriebsübergabe, bei der ein Erbvertrag mit Pflege- oder Versorgungszusagen verknüpft wird.
  • Patchwork-Konstellationen: Wenn mehrere Parteien – etwa Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen – eine verlässliche, nicht nachträglich änderbare Regelung erwarten sollen.

Was ein Erbvertrag kostet

Da ein Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist, gilt die 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG auf den Geschäftswert (in der Regel das zusammengerechnete Reinvermögen der Vertragsparteien) – dieselbe Gebührenstufe wie beim Ehevertrag.

Geschäftswert (Reinvermögen)Notargebühr netto (2,0-Gebühr)zzgl. 19 % USt (ca.)
40.000 €290 €ca. 345 €
100.000 €546 €ca. 650 €
200.000 €870 €ca. 1.035 €
500.000 €1.870 €ca. 2.225 €
1.000.000 €3.470 €ca. 4.129 €

Damit ist ein Erbvertrag in der Regel teurer als ein einfaches Testament (1,0-Gebühr) – der Aufpreis ist der Preis für die zusätzliche Bindungswirkung.

Ehrlich betrachtet: Der Notartermin bleibt Pflicht

Ein Erbvertrag lässt sich anders als ein eigenhändiges Testament nicht ohne Notar errichten – dieser Weg führt an keiner Stelle vorbei. Was sich aber vorbereiten lässt, ist der Inhalt: Wer bereits vor dem Termin klare Vorstellungen zu Erbquoten, Bedingungen und dem Verhältnis zwischen den Vertragsparteien hat, kommt informierter und schneller durch die notarielle Beratung.

Genau hier setzt ein vorbereitetes Dossier an: Statt unstrukturiert in den Termin zu gehen, könnt ihr eure Situation und Wünsche vorab im Nachlass-Cockpit durchdenken und so besser vorbereitet zum Notar gehen.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag?

Ein Testament ist eine einseitige, jederzeit frei widerrufliche Verfügung. Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen mindestens zwei Parteien, der vertragsmäßige Verfügungen enthält, die den Erblasser bereits zu Lebzeiten binden (§ 2289 BGB).

Muss ein Erbvertrag notariell beurkundet werden?

Ja, immer. Nach § 2276 BGB ist die notarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Vertragsparteien zwingend vorgeschrieben. Eine formfreie Variante wie beim eigenhändigen Testament gibt es hier nicht.

Kann ich einen Erbvertrag später wieder ändern?

Vertragsmäßige Verfügungen im Erbvertrag binden den Erblasser grundsätzlich. Ein Rücktritt ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich, etwa bei vertraglich vereinbartem Rücktrittsrecht oder grobem Fehlverhalten der bedachten Person (§§ 2293 ff. BGB).

Können unverheiratete Paare einen Erbvertrag schließen?

Ja. Anders als das Berliner Testament, das Ehegatten und Lebenspartnern vorbehalten ist, steht der Erbvertrag jeder Person offen – auch unverheirateten Paaren, die sich damit vertraglich verbindlich absichern können.

Was kostet ein Erbvertrag beim Notar?

Die Notargebühr richtet sich nach dem Geschäftswert und beträgt die 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KV GNotKG. Bei 200.000 € Geschäftswert liegt sie netto bei etwa 870 €, zzgl. 19 % Umsatzsteuer, Dokumentenpauschale und Auslagen.