Kettenschenkung: Freibeträge über Generationen hinweg verdoppeln

Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 6 Min. Lesezeit

Drei Generationen einer Familie als Sinnbild für eine Kettenschenkung über Großeltern, Eltern und Enkel

Großeltern möchten ihrem Enkelkind etwas Größeres schenken, aber der direkte Freibetrag für Enkel ist mit 200.000 € deutlich niedriger als der für Kinder mit 400.000 €. Eine mögliche Gestaltung dafür ist die Kettenschenkung: Statt direkt an den Enkel zu schenken, schenken die Großeltern zunächst dem eigenen Kind, das die Summe an sein Kind weiterreicht.

Der Bundesfinanzhof erkennt diese Gestaltung grundsätzlich an – allerdings nur, solange keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht. Dieser Artikel erklärt die Mechanik, die Freibetragswirkung und wo die Grenze zum steuerlichen Gestaltungsmissbrauch liegt.

Die Grundlagen zu Freibeträgen zeigt Schenkungssteuer-Freibetrag; überschlagen lässt sich die Steuerlast mit dem Erbschaftsteuer-Rechner.

Die Mechanik: Großeltern → Kind → Enkel

Bei einer klassischen Kettenschenkung läuft die Übertragung in zwei Schritten:

  1. Die Großeltern schenken ihrem eigenen Kind (den Eltern des Enkels) einen Betrag – hier gilt der Freibetrag für Kinder von 400.000 € je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG).
  2. Das Kind (die Eltern des Enkels) schenkt die Summe zeitnah oder später an sein eigenes Kind weiter – hier gilt wiederum der Freibetrag für Kinder von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), diesmal aus Sicht des Enkels als Empfänger.

Wären die Großeltern stattdessen direkt an den Enkel herangetreten, würde nur der niedrigere Freibetrag für Enkel bei lebendem Elternteil von 200.000 € gelten (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Über den Umweg der Zwischenstation lassen sich theoretisch zwei separate Freibeträge nacheinander nutzen.

Wann der BFH die Gestaltung anerkennt

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.07.2013 (Az. II R 37/11) entschieden, dass eine Kettenschenkung steuerlich als zwei getrennte Schenkungen behandelt wird – mit jeweils eigenem Freibetrag –, solange die Zwischenperson (hier: das Kind der Großeltern) keiner rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe unterliegt.

  • Eine solche Weitergabeverpflichtung kann sich ausdrücklich aus dem Schenkungsvertrag ergeben oder sich aus den Umständen erschließen.
  • Eine kurze zeitliche Nähe zwischen den beiden Schenkungen allein reicht nach dem BFH nicht aus, um eine Weitergabeverpflichtung anzunehmen.
  • Auch zwei unmittelbar aufeinanderfolgende notarielle Beurkundungen am selben Tag begründen für sich genommen keine Verpflichtung, solange die Zwischenperson die erste Schenkung tatsächlich als Eigentümerin oder Eigentümer frei nutzen könnte.
  • Entscheidend bleibt die Würdigung der Einzelumstände: Reicht die Zwischenperson den Gegenstand weiter, bevor die erste Schenkung überhaupt vollzogen ist, kann eine Weitergabepflicht naheliegen, weil eine eigene Entscheidungsmacht dann fehlt.

Freibeträge verdoppeln: Das Prinzip in Zahlen

WegGenutzte FreibeträgeSumme steuerfrei
Direkt von Großeltern an Enkel1 × 200.000 € (Enkel, Elternteil lebt)200.000 €
Kettenschenkung über die Eltern1 × 400.000 € (Großeltern → Kind) + 1 × 400.000 € (Kind → Enkel)bis zu 400.000 € je Übertragungsschritt

Wie sich mehrere Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammenrechnen, erklärt Die 10-Jahresfrist bei der Schenkung – das gilt auch bei einer Kettenschenkung, wenn dieselbe Zwischenperson mehrfach schenkt oder beschenkt wird.

Risiken und die Grenze zum Gestaltungsmissbrauch

Die Anerkennung der Kettenschenkung ist kein Freibrief. Prüft das Finanzamt den Fall, kommt es auf eine sorgfältige Dokumentation und Ausgestaltung an:

  • Keine Weitergabeverpflichtung im Vertrag: Der Schenkungsvertrag zwischen Großeltern und Kind sollte keine Klausel enthalten, die das Kind zur Weitergabe an den Enkel verpflichtet.
  • Wirtschaftliche Verfügungsmacht: Die Zwischenperson sollte tatsächlich als Eigentümerin oder Eigentümer über den geschenkten Gegenstand verfügen können, bevor eine etwaige Weiterschenkung erfolgt.
  • Zeitlicher und sachlicher Abstand hilft, ersetzt aber keine saubere Gestaltung: Ein gewisser Abstand zwischen beiden Schenkungen kann die Eigenständigkeit der zweiten Schenkung untermauern, ist aber laut BFH weder notwendig noch für sich genommen ausreichend.
  • Gesamtwürdigung durch das Finanzamt: Liegen mehrere Indizien für eine faktische Weiterleitungspflicht vor (z. B. Absprachen, wirtschaftliche Zwangslage der Zwischenperson), kann das Finanzamt die Gestaltung als einheitliche Schenkung von den Großeltern direkt an den Enkel werten und nur den niedrigeren Freibetrag anerkennen.

Eine Kettenschenkung funktioniert steuerlich nur, wenn die Zwischenperson wirtschaftlich und rechtlich frei über die erste Schenkung verfügen kann – nicht als reine Durchleitungsstation.

Häufige Fragen

Was ist eine Kettenschenkung?

Bei einer Kettenschenkung schenken Großeltern zunächst ihrem eigenen Kind, das die Summe an sein Kind (den Enkel) weiterreicht. Dadurch können theoretisch zwei separate Freibeträge nacheinander genutzt werden, statt nur des niedrigeren direkten Enkel-Freibetrags.

Erkennt das Finanzamt eine Kettenschenkung an?

Ja, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.07.2013 (II R 37/11) entschieden, dass eine Kettenschenkung als zwei getrennte Schenkungen gilt, solange die Zwischenperson keiner rechtlichen Verpflichtung zur Weitergabe unterliegt.

Reicht ein kurzer zeitlicher Abstand zwischen den Schenkungen aus?

Ein kurzer zeitlicher Abstand allein begründet laut BFH keine Weitergabeverpflichtung. Entscheidend ist, ob die Zwischenperson tatsächlich frei über die erste Schenkung verfügen konnte.

Welchen Freibetrag nutzt eine Kettenschenkung an Enkel?

Statt des direkten Enkel-Freibetrags von 200.000 € (bei lebendem Elternteil) lassen sich über den Umweg der Eltern zwei Kinder-Freibeträge von je 400.000 € nutzen – vorausgesetzt, es besteht keine Weitergabeverpflichtung.

Was ist das Risiko bei einer Kettenschenkung?

Erkennt das Finanzamt eine faktische Weitergabepflicht (etwa durch vertragliche Klauseln oder fehlende wirtschaftliche Verfügungsmacht der Zwischenperson), kann es die Gestaltung als einheitliche Schenkung direkt an den Enkel werten und nur den niedrigeren Freibetrag anerkennen.