Pflichtteil berechnen: Schritt für Schritt mit Beispielen
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Der Pflichtteil ist immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – das steht in § 2303 BGB. Um daraus einen konkreten Euro-Betrag zu machen, braucht es aber zwei weitere Zahlen: die genaue Erbquote und den Wert des Nachlasses.
Grundlagen dazu, wer überhaupt pflichtteilsberechtigt ist, klärt der Artikel Pflichtteil. Hier geht es um die konkrete Rechnung – Schritt für Schritt und mit Zahlenbeispielen.
Die Formel in einem Satz
Pflichtteil = 1/2 × gesetzlicher Erbteil × Nachlasswert. Alle drei Größen müssen dafür bekannt sein – und genau darum geht es in den folgenden Schritten.
- Gesetzlichen Erbteil der pflichtteilsberechtigten Person bestimmen.
- Daraus die Pflichtteilsquote ableiten (immer die Hälfte).
- Den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls ermitteln.
- Quote × Nachlasswert = Pflichtteilsanspruch in Euro.
Schritt 1: Den gesetzlichen Erbteil bestimmen
Der gesetzliche Erbteil ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB), also so, als hätte es kein Testament gegeben. Er hängt von der Verwandtschaftsordnung, der Zahl der Miterben und – beim Ehegatten – vom Güterstand ab.
| Konstellation | Gesetzlicher Erbteil | Pflichtteilsquote |
|---|---|---|
| 1 Kind, keine weiteren Kinder, Erblasser unverheiratet | 1/1 (Alleinerbe) | 1/2 |
| 2 Kinder, Erblasser verheiratet, Zugewinngemeinschaft | je 1/4 (Rest nach Ehegattenanteil 1/2) | je 1/8 |
| 2 Kinder, Erblasser verheiratet, Gütertrennung | je 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB) | je 1/6 |
| Ehegatte, Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder | 1/4 gesetzlich + 1/4 Zugewinnausgleichspauschale (§ 1371 Abs. 1 BGB) = 1/2 | 1/4 |
Wie der Güterstand die Erbquote des Ehegatten und dadurch mittelbar die Quote der Kinder verändert, erklärt der Artikel Pflichtteil im Detail.
Schritt 2: Die Pflichtteilsquote ableiten
Sobald der gesetzliche Erbteil feststeht, ist dieser Schritt reine Mathematik: Die Pflichtteilsquote ist immer exakt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 BGB) – ohne Ausnahme, unabhängig von der Konstellation.
Schritt 3: Den Nachlasswert ermitteln
Maßgeblich ist der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (Verkehrswert), abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden, Bestattungskosten). Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Kunstgegenständen ist dafür häufig eine Verkehrswertermittlung notwendig.
Zum Nachlasswert für die Pflichtteilsberechnung zählen zusätzlich unter Umständen frühere Schenkungen, die über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) rechnerisch hinzugerechnet werden. Details dazu im Artikel Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Schritt 4: Rechenbeispiele
Zwei durchgerechnete Beispiele zeigen, wie die einzelnen Schritte zusammenwirken:
| Konstellation | Nachlasswert | Pflichtteilsquote | Pflichtteilsanspruch |
|---|---|---|---|
| Kind, Eltern verheiratet in Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder insgesamt, Kind wird enterbt | 480.000 € | 1/8 | 60.000 € |
| Ehegatte, Zugewinngemeinschaft, 2 Kinder, Ehegatte wird durch Testament auf einen Nießbrauch gesetzt und macht den Pflichtteil geltend | 480.000 € | 1/4 | 120.000 € |
Beide Beispiele bauen auf der Erbquoten-Tabelle aus Schritt 1 auf.
Dieselbe Nachlasshöhe kann je nach Verwandtschaftsverhältnis und Güterstand zu ganz unterschiedlichen Pflichtteilsansprüchen führen – die Quote entscheidet.
Auskunftsanspruch: Woher die Zahlen kommen
In der Praxis kennt die pflichtteilsberechtigte Person den genauen Nachlasswert oft nicht. Deshalb räumt § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch gegen die Erbin oder den Erben ein: Diese müssen ein vollständiges Bestandsverzeichnis des Nachlasses vorlegen und auf Verlangen die Aufnahme durch eine Notarin oder einen Notar dulden.
- Anspruch auf ein Bestandsverzeichnis aller Aktiva und Passiva des Nachlasses.
- Bei Bedarf Anspruch auf Wertermittlung durch Sachverständige, etwa bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen.
- Bei begründetem Zweifel an der Vollständigkeit: Anspruch auf eidesstattliche Versicherung.
Wenn die Erbengemeinschaft nicht zahlt
Zahlt die Erbin oder der Erbe nicht freiwillig, muss der Anspruch aktiv – notfalls gerichtlich – geltend gemacht werden. Dabei zählt vor allem die Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung (§§ 195, 199 BGB), die im Artikel Pflichtteil erklärt wird.
Häufige Fragen
Wie berechnet man den Pflichtteil?
Pflichtteil = 1/2 × gesetzlicher Erbteil × Nachlasswert. Zuerst wird der gesetzliche Erbteil nach der Erbfolge und dem Güterstand bestimmt, davon die Hälfte genommen und mit dem Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls multipliziert.
Was zählt zum Nachlasswert für den Pflichtteil?
Der Verkehrswert aller Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Erbfalls abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten. Unter Umständen kommen frühere Schenkungen über den Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) rechnerisch hinzu.
Wie erfahre ich, wie hoch der Nachlass ist?
Über den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB: Die Erbin oder der Erbe muss ein Bestandsverzeichnis vorlegen und auf Verlangen bei einer notariellen Aufnahme mitwirken.
Ändert sich der Pflichtteil je nach Güterstand?
Ja, mittelbar. Der Güterstand verändert den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten (z. B. 1/2 in Zugewinngemeinschaft mit Zugewinnausgleichspauschale gegenüber 1/3 bei Gütertrennung mit bis zu zwei Kindern) – und damit auch die verbleibende Quote für die Kinder.
