Pflichtteil umgehen: Was legal geht – und was nicht

Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Waage mit Geldscheinen als Sinnbild für die Abwägung beim Pflichtteil

Wer nach „Pflichtteil umgehen" sucht, sucht meist etwas, das es in dieser Form nicht gibt: Den Pflichtteil vollständig und einseitig auszuschalten, ist im deutschen Erbrecht kaum möglich – dafür ist er zu stark geschützt (§§ 2303 ff. BGB).

Realistisch ist etwas anderes: den Pflichtteil mit legalen, transparenten Mitteln zu reduzieren. Dieser Artikel ordnet die gängigen Ansätze ein – ehrlich, inklusive ihrer Grenzen. Grundlagen zum Pflichtteil selbst stehen im Artikel Pflichtteil.

Warum „umgehen" die falsche Erwartung weckt

Der Pflichtteil existiert genau deshalb, weil der Gesetzgeber engen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass garantieren wollte – unabhängig vom Willen des Erblassers. Ein Testament allein kann daran nichts ändern; das zeigt schon die Definition in § 2303 BGB.

Was tatsächlich möglich ist: den Wert dessen, worauf sich der Pflichtteil bezieht, zu Lebzeiten legal zu verändern, oder die pflichtteilsberechtigte Person zu einem freiwilligen Verzicht zu bewegen. Beides ist etwas anderes als „umgehen".

Lebzeitige Schenkungen – mit der 10-Jahres-Abschmelzung

Der gängigste Weg, den Pflichtteil zu reduzieren, ist die lebzeitige Schenkung: Was zu Lebzeiten schon verschenkt ist, gehört beim Erbfall nicht mehr zum Nachlass – und fließt damit auch nicht mehr in die Pflichtteilsberechnung ein. Allerdings gilt das nicht uneingeschränkt.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB rechnet Schenkungen der letzten zehn Jahre gestaffelt wieder hinzu – im ersten Jahr voll, danach jährlich ein Zehntel weniger. Erst nach vollen zehn Jahren zählt eine Schenkung überhaupt nicht mehr. Die vollständige Abschmelz-Tabelle steht im Artikel Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Wer den Pflichtteil über Schenkungen reduzieren will, muss frühzeitig anfangen und die vollen zehn Jahre einplanen – ein kurzfristiger Schenkungsplan kurz vor dem Erbfall wirkt kaum.

Die Nießbrauch-Falle bei Immobilien

Bei Immobilien wird die Schenkung oft mit einem vorbehaltenen Nießbrauch kombiniert – der Schenker gibt das Eigentum ab, behält aber Nutzung und Erträge. Genau das kann die 10-Jahres-Abschmelzung aushebeln: Nach dem BGH (Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93) läuft die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht an, solange der Schenker sich den Nießbrauch am gesamten Grundstück vorbehält.

Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung

Ein direkterer Weg ist der Pflichtteilsverzicht (§ 2346 Abs. 2 BGB): Die pflichtteilsberechtigte Person verzichtet vertraglich – meist gegen eine Abfindungszahlung zu Lebzeiten – auf ihren künftigen Pflichtteil.

  • Freiwilligkeit ist Voraussetzung: Ein Verzicht kann nicht einseitig angeordnet werden, sondern setzt einen Vertrag zwischen Erblasser und Berechtigtem voraus.
  • Notarielle Beurkundung zwingend: Der Verzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB der notariellen Beurkundung.
  • Wirkung nur für die verzichtende Person: Ein Verzicht wirkt grundsätzlich nur für die Person, die ihn erklärt – nicht automatisch auch für deren eigene Abkömmlinge, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Anrechnungsbestimmung: Schenkungen auf den Pflichtteil anrechnen

Eine weniger bekannte Möglichkeit ist die Anrechnungsbestimmung nach § 2315 BGB: Der Erblasser kann bei einer lebzeitigen Zuwendung ausdrücklich bestimmen, dass diese auf den späteren Pflichtteil der beschenkten Person angerechnet wird.

Entscheidend ist, dass diese Bestimmung zum Zeitpunkt der Zuwendung getroffen wird – eine nachträgliche Anrechnungsanordnung ist nicht möglich. Die Anrechnung mindert dann den späteren Pflichtteilsanspruch dieser Person um den Wert der Zuwendung.

Wege, von denen abzuraten ist

In Foren und Ratgebern kursieren gelegentlich Vorschläge, den Pflichtteil über eine Adoption oder eine neue Eheschließung zu beeinflussen – etwa um zusätzliche gesetzliche Erben zu schaffen oder bestehende Ansprüche zu verändern.

Davon raten wir ausdrücklich ab: Eine Adoption schafft in der Regel zusätzliche Pflichtteilsberechtigte, statt bestehende Ansprüche zu verringern, und eine Eheschließung allein zu diesem Zweck verändert die Rechtsstellung bereits vorhandener Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich nicht. Solche Konstruktionen sind zudem menschlich heikel und rechtlich unsicher.

Die ehrliche Grenze: Vollständig ausschließen geht kaum

Eine einseitige, vollständige Entziehung des Pflichtteils ist nur in den engen Ausnahmefällen des § 2333 BGB möglich – etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. „Weil man sich zerstritten hat" reicht rechtlich nicht aus. Mehr dazu im Artikel Pflichtteil.

Realistisch reduzierbar ist der Pflichtteil vor allem durch frühzeitige Schenkungen, einen einvernehmlichen Verzicht gegen Abfindung oder eine Anrechnungsbestimmung – nicht durch einseitige Konstruktionen.

Häufige Fragen

Kann man den Pflichtteil komplett umgehen?

In der Regel nicht einseitig. Eine vollständige Entziehung ist nur unter den engen Voraussetzungen des § 2333 BGB möglich. Realistisch ist eine Reduzierung durch Schenkungen, einen einvernehmlichen Pflichtteilsverzicht oder eine Anrechnungsbestimmung.

Reduzieren Schenkungen den Pflichtteil?

Ja, aber nur begrenzt: Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) rechnet Schenkungen der letzten zehn Jahre gestaffelt wieder hinzu. Erst nach zehn vollen Jahren zählt eine Schenkung gar nicht mehr.

Was ist ein Pflichtteilsverzicht?

Ein notariell zu beurkundender Vertrag (§§ 2346, 2348 BGB) zwischen Erblasser und pflichtteilsberechtigter Person, in dem diese – meist gegen eine Abfindung – auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet.

Hilft ein vorbehaltener Nießbrauch dabei, den Pflichtteil zu reduzieren?

Nicht wie oft erhofft: Nach der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93) läuft die 10-Jahres-Frist für die Pflichtteilsergänzung nicht an, wenn sich der Schenker den Nießbrauch am gesamten Grundstück vorbehält.

Können Adoption oder Heirat den Pflichtteil verändern?

Davon raten wir ab. Eine Adoption schafft in der Regel zusätzliche Pflichtteilsberechtigte, und eine Eheschließung verändert die Rechtsstellung bereits vorhandener Berechtigter grundsätzlich nicht – beides eignet sich nicht als gezielte Gestaltung.