Pflichtteil: Wer ihn bekommt und wie hoch er ausfällt
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Wer im Testament übergangen wird, ist nicht automatisch schutzlos: Das deutsche Erbrecht sichert den nächsten Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass – den Pflichtteil. Er greift unabhängig davon, was im Testament steht.
Der Pflichtteil ist dabei kein Recht auf einen Gegenstand aus dem Nachlass, sondern ausschließlich ein Zahlungsanspruch in Geld gegen die Erbin oder den Erben. Wer ihn geltend macht, wird nicht automatisch Miterbe.
Dieser Artikel erklärt, wer pflichtteilsberechtigt ist, wie hoch der Anspruch ausfällt und welche Fristen gelten. Die konkrete Berechnung mit Zahlenbeispielen findet ihr im Artikel Pflichtteil berechnen.
Was der Pflichtteil ist – und was er nicht ist
Der Pflichtteil (§§ 2303 ff. BGB) sichert bestimmten engen Angehörigen einen Mindestanteil am Wert des Nachlasses, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Er entsteht mit dem Erbfall automatisch – ein gesondertes Verlangen ist nicht nötig, allerdings muss der Anspruch aktiv gegenüber der Erbin oder dem Erben geltend gemacht werden.
- Reiner Geldanspruch: Pflichtteilsberechtigte werden nicht Miterben und erhalten keine konkreten Nachlassgegenstände – nur eine Geldsumme.
- Anspruch gegen die Erbengemeinschaft: Schuldner ist, wer testamentarisch geerbt hat, nicht der Nachlass selbst.
- Unabhängig vom Testamentsinhalt: Der Anspruch besteht, auch wenn im Testament ausdrücklich eine Enterbung angeordnet wurde.
Wer ist pflichtteilsberechtigt? (§ 2303 BGB)
Pflichtteilsberechtigt ist nach § 2303 BGB nicht jede oder jeder Verwandte, sondern nur ein enger Personenkreis – und auch das nur, wenn diese Personen durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden:
- Abkömmlinge des Erblassers – also Kinder, und an deren Stelle Enkel, wenn das eigene Kind vorverstorben ist (§ 2303 Abs. 1 BGB).
- Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner (§ 2303 Abs. 2 BGB), sofern die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand.
- Die Eltern des Erblassers – aber nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt (§ 2303 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Pflichtteilsquote beträgt nach § 2303 Abs. 1 BGB immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – also des Anteils, den die betroffene Person geerbt hätte, wenn es kein Testament gäbe. Um den Pflichtteil zu bestimmen, muss deshalb zunächst der gesetzliche Erbteil ermittelt werden.
Der gesetzliche Erbteil hängt von zwei Dingen ab: der Zahl und Ordnung der übrigen gesetzlichen Erben und – beim Ehegatten – vom Güterstand der Ehe. Die konkrete Rechnung mit mehreren Beispielen zeigt der Artikel Pflichtteil berechnen.
Der Güterstand wirkt mittelbar – nicht direkt – auf den Pflichtteil
Ein verbreitetes Missverständnis: Der Güterstand der Ehe (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) verändert nicht direkt die Pflichtteilsquote der Kinder. Er verändert aber den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten – und weil sich der Pflichtteil der Kinder aus genau diesem gesetzlichen Erbteil ableitet, wirkt sich der Güterstand mittelbar auf ihn aus.
| Güterstand | Gesetzlicher Erbteil Ehegatte (neben 2 Kindern) | Pflichtteil je Kind |
|---|---|---|
| Zugewinngemeinschaft (Regelfall) | 1/4 gesetzlich (§ 1931 BGB) + 1/4 Zugewinnausgleichspauschale (§ 1371 Abs. 1 BGB) = 1/2 | 1/2 von 1/4 = 1/8 |
| Gütertrennung | 1/3 (§ 1931 Abs. 4 BGB: bei ein oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen) | 1/2 von 1/3 = 1/6 |
Beispiel für zwei Kinder. Bei anderer Kinderzahl oder Erbfolge-Ordnung ändern sich die Bruchteile – die Mechanik bleibt gleich.
Je größer der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ausfällt, desto kleiner wird der verbleibende Anteil – und damit auch der Pflichtteil – der Kinder. Der Güterstand entscheidet also indirekt mit.
Pflichtteilsergänzung: Wenn Schenkungen den Nachlass schmälern
Wer zu Lebzeiten größere Vermögenswerte verschenkt, kann damit versuchen, den Nachlass und somit auch den Pflichtteil zu verkleinern. Für solche Fälle gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB: Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass rechnerisch wieder hinzugerechnet, allerdings gestaffelt nach Zeitablauf.
Details zur Berechnung, zur 10-Jahres-Abschmelzung und zur wichtigen Ausnahme bei vorbehaltenem Nießbrauch findet ihr im Artikel Pflichtteilsergänzungsanspruch.
Pflichtteil und Berliner Testament: die Strafklausel
Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein; die Kinder werden im ersten Erbfall enterbt und könnten daher theoretisch ihren Pflichtteil verlangen. Um das zu verhindern, enthalten viele Berliner Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim Tod des ersten Elternteils den Pflichtteil einfordert, wird auch beim Tod des länger lebenden Elternteils auf den Pflichtteil gesetzt.
Diese Klausel soll die Kinder davon abhalten, den überlebenden Ehegatten finanziell unter Druck zu setzen. Mehr dazu im Artikel Berliner Testament und Pflichtteil.
Verjährung: Drei Jahre ab Kenntnis
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB: drei Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die pflichtteilsberechtigte Person vom Erbfall und von der sie beeinträchtigenden Verfügung (z. B. dem Testament) Kenntnis erlangt hat.
Pflichtteilsentziehung: nur in engen Ausnahmefällen
Ein Erblasser kann den Pflichtteil nicht einfach durch letztwillige Verfügung streichen. § 2333 BGB lässt eine Entziehung nur bei schwerwiegenden, eng umrissenen Gründen zu, etwa wenn der oder die Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder nahen Angehörigen nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens gegen sie schuldig macht oder die ihm gegenüber bestehende Unterhaltspflicht böswillig verletzt.
Diese Gründe müssen im Testament ausdrücklich benannt und im Streitfall bewiesen werden. Eine Entziehung „weil man sich zerstritten hat" reicht rechtlich nicht aus.
Auskunftsanspruch: Den Nachlasswert erfahren
Um den Pflichtteil beziffern zu können, muss der Nachlasswert bekannt sein. Deshalb gewährt § 2314 BGB einen Auskunftsanspruch: Die Erbin oder der Erbe muss ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass vorlegen und auf Verlangen bei der Aufnahme durch eine Notarin oder einen Notar mitwirken.
Wie dieser Nachlasswert anschließend in die Pflichtteilsberechnung einfließt, zeigt Schritt für Schritt der Artikel Pflichtteil berechnen.
Häufige Fragen
Wer bekommt den Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern des Erblassers – Letztere nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind (§ 2303 BGB). Geschwister oder entferntere Verwandte haben keinen Anspruch.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den die berechtigte Person ohne Testament erhalten hätte. Wie hoch dieser gesetzliche Erbteil ausfällt, hängt von der Zahl der Miterben und – beim Ehegatten – vom Güterstand ab.
Wirkt sich der Güterstand auf den Pflichtteil der Kinder aus?
Ja, aber nur mittelbar: Der Güterstand verändert den gesetzlichen Erbteil des Ehegatten. Da sich der Pflichtteil der Kinder aus dem verbleibenden gesetzlichen Erbteil errechnet, führt ein höherer Erbteil des Ehegatten (z. B. in Zugewinngemeinschaft) zu einem kleineren Pflichtteil der Kinder als bei Gütertrennung.
Bekommt man beim Pflichtteil einen Gegenstand aus dem Nachlass?
Nein. Der Pflichtteil ist ausschließlich ein Zahlungsanspruch in Geld gegen die Erbin oder den Erben. Ein Anspruch auf konkrete Nachlassgegenstände, etwa eine Immobilie, besteht nicht.
Wie lange kann man den Pflichtteil geltend machen?
Der Anspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die berechtigte Person vom Erbfall und der sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat.
