Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen und die 10-Jahres-Frist

Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Kalenderblätter und Geldscheine als Sinnbild für die 10-Jahres-Frist bei Schenkungen

Wer den eigenen Nachlass zu Lebzeiten durch Schenkungen verkleinert, kann damit auch den Pflichtteil der übrigen Berechtigten schmälern. Damit das nicht schrankenlos möglich ist, gibt es den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

Er rechnet frühere Schenkungen dem Nachlass für die Pflichtteilsberechnung wieder hinzu – allerdings nicht unbegrenzt, sondern gestaffelt über zehn Jahre. Grundlagen zum Pflichtteil selbst stehen im Artikel Pflichtteil.

Was der Pflichtteilsergänzungsanspruch bewirkt

§ 2325 BGB gibt Pflichtteilsberechtigten einen zusätzlichen Anspruch, wenn der Erblasser einem Dritten – etwa einem anderen Kind oder einer außenstehenden Person – zu Lebzeiten etwas geschenkt hat. Der Wert dieser Schenkung wird dem Nachlass rechnerisch hinzugerechnet, der Pflichtteil dann aus diesem erhöhten (fiktiven) Nachlasswert neu berechnet.

Der zusätzliche Betrag – die Differenz zwischen dem „normalen" Pflichtteil und dem Pflichtteil aus dem erhöhten Nachlasswert – ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Er richtet sich gegen die Erbin oder den Erben, unter bestimmten Voraussetzungen subsidiär auch gegen die beschenkte Person selbst (§ 2329 BGB).

Die 10-Jahres-Abschmelzung (§ 2325 Abs. 3 BGB)

Nicht jede Schenkung zählt in voller Höhe. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger wird sie berücksichtigt: Im Jahr vor dem Erbfall zählt sie noch voll, danach sinkt der Wert pro Jahr um ein Zehntel, bis sie nach zehn Jahren gar nicht mehr berücksichtigt wird.

Jahre seit der Schenkung bis zum ErbfallBerücksichtigter Anteil
weniger als 1 Jahr10/10 (voll)
1 bis unter 2 Jahre9/10
2 bis unter 3 Jahre8/10
3 bis unter 4 Jahre7/10
4 bis unter 5 Jahre6/10
5 bis unter 6 Jahre5/10
6 bis unter 7 Jahre4/10
7 bis unter 8 Jahre3/10
8 bis unter 9 Jahre2/10
9 bis unter 10 Jahre1/10
10 Jahre oder länger0 (unberücksichtigt)

Rechenbeispiel: Ein Vater schenkt einer Tochter 200.000 €. Er stirbt vier Jahre später. Zum Zeitpunkt des Erbfalls sind seit der Schenkung mehr als drei, aber weniger als vier volle Jahre vergangen – es zählt also der Faktor 7/10. Dem Nachlass werden rechnerisch 200.000 € × 7/10 = 140.000 € hinzugerechnet.

Die Ehegatten-Sonderregel

Bei Schenkungen zwischen Ehegatten gilt eine wichtige Ausnahme: Nach § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB beginnt die 10-Jahres-Frist nicht vor der Auflösung der Ehe zu laufen – sei es durch Scheidung oder durch den Tod eines Ehegatten.

Schenkungen unter intakt verheirateten Ehegatten unterliegen praktisch keiner Abschmelzung, solange die Ehe fortbesteht – die Frist läuft schlicht nicht.

Die Nießbrauch-Falle: Wenn die Frist gar nicht erst anläuft

Ein häufiger Irrtum bei der Übertragung von Immobilien: Wer sich beim Verschenken eines Grundstücks einen Nießbrauch vorbehält, glaubt oft, die 10-Jahres-Frist beginne trotzdem mit der Grundbuchumschreibung zu laufen. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht richtig.

Nach dem BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93 (BGHZ 125, 395) liegt eine „Leistung" im Sinne des § 2325 Abs. 3 BGB erst vor, wenn der Schenker nicht nur die Eigentümerstellung aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand im Wesentlichen weiter zu nutzen. Behält sich der Schenker den Nießbrauch am gesamten Grundstück vor, läuft die 10-Jahres-Frist deshalb gar nicht erst an – die Schenkung bleibt zeitlich unbegrenzt ergänzungspflichtig.

Verhältnis zur schenkungsteuerlichen 10-Jahres-Frist

Wichtig für die Einordnung: Die 10-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB (Pflichtteilsergänzung) und die 10-Jahres-Frist nach § 14 ErbStG (Schenkungsteuer, Auffrischung der Freibeträge) sind zwei völlig unabhängige Fristen mit unterschiedlichem Fristbeginn und unterschiedlicher Wirkung. Mehr dazu im Artikel Schenkung und die 10-Jahresfrist.

Wie der Anspruch geltend gemacht wird

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird wie der reguläre Pflichtteilsanspruch geltend gemacht: als Zahlungsanspruch gegen die Erbin oder den Erben. Auch hier hilft der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, um Schenkungen des Erblassers überhaupt erst zu ermitteln.

Für die Verjährung gilt ebenfalls die regelmäßige Frist von drei Jahren ab Kenntnis (§§ 195, 199 BGB) – erklärt im Artikel Pflichtteil.

Häufige Fragen

Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?

Ein zusätzlicher Anspruch nach § 2325 BGB, der Schenkungen des Erblassers aus den letzten zehn Jahren dem Nachlass rechnerisch hinzurechnet, sodass der Pflichtteil aus dem höheren, fiktiven Nachlasswert berechnet wird.

Wie funktioniert die 10-Jahres-Abschmelzung?

Eine Schenkung wird im Jahr vor dem Erbfall voll berücksichtigt, danach sinkt der Anteil jährlich um ein Zehntel. Nach zehn Jahren seit der Schenkung wird sie gar nicht mehr berücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 BGB).

Läuft die Frist bei Schenkungen unter Ehegatten anders?

Ja. Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die 10-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe (Scheidung oder Tod), nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung selbst (§ 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB).

Schützt ein vorbehaltener Nießbrauch vor der Pflichtteilsergänzung?

Im Gegenteil: Behält sich der Schenker beim Verschenken einer Immobilie den Nießbrauch am gesamten Grundstück vor, läuft die 10-Jahres-Frist nach der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 27.04.1994 – IV ZR 132/93) gar nicht erst an. Die Schenkung bleibt dann unbegrenzt ergänzungspflichtig.