Schenkung: Was zählt als Schenkung – und was sie steuerlich bedeutet
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Eine Schenkung ist rechtlich klar definiert – und wer verschenkt, ohne die Formvorschriften und Fristen zu kennen, verschenkt oft auch Steuervorteile gleich mit. Dieser Artikel ordnet die Grundlagen: Was zählt überhaupt als Schenkung, wann braucht es den Notar, welche Freibeträge gelten und wie lässt sich die 10-Jahres-Regel des § 14 ErbStG als Planungshebel nutzen.
Schenkungen zu Lebzeiten sind der Gegenentwurf zum klassischen Vererben: Statt das gesamte Vermögen erst im Erbfall zu übertragen, verteilt man es über Jahre und nutzt dabei mehrfach dieselben steuerlichen Freibeträge. Wer diesen Rhythmus im Blick behält, kann über Jahrzehnte erhebliche Summen steuerfrei weitergeben.
Mit dem Erbschaftsteuer-Rechner, der auch Schenkungen berechnet, lässt sich die eigene Situation überschlagen. Alle Angaben in diesem Artikel sind allgemeine Informationen und ersetzen keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
Was rechtlich als Schenkung zählt
§ 516 Abs. 1 BGB definiert eine Schenkung als Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Seiten sich darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Drei Elemente müssen also zusammenkommen:
- Eine Vermögensminderung beim Schenker – Geld, eine Immobilie, ein Depot, ein Unternehmensanteil.
- Eine Bereicherung beim Beschenkten – er erhält etwas, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erbringen.
- Einigkeit über die Unentgeltlichkeit – beide Seiten wissen und wollen, dass keine Gegenleistung erfolgt.
Steuerlich ist der Begriff noch etwas weiter gefasst: § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Empfänger dadurch auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Das schließt auch Fälle ein, die zivilrechtlich nicht als klassische Schenkung gelten, etwa gemischte Schenkungen (teils entgeltlich, teils unentgeltlich) oder Zuwendungen unter Ehegatten im Rahmen des Güterstands.
Die Formfrage: Wann reicht ein Handschlag, wann braucht es den Notar
§ 518 Abs. 1 BGB verlangt für ein Schenkungsversprechen grundsätzlich die notarielle Beurkundung. Wer also verspricht, in Zukunft etwas zu verschenken, braucht dafür formal einen Notartermin – ein bloßes mündliches Versprechen ist zunächst unwirksam.
In der Praxis spielt das aber seltener eine Rolle, als es klingt: § 518 Abs. 2 BGB sieht die Heilung durch Vollzug vor. Wird die versprochene Leistung tatsächlich erbracht – das Geld überwiesen, das Auto übergeben, das Konto umgeschrieben –, wird der Formmangel geheilt. Die Schenkung ist dann wirksam, obwohl das ursprüngliche Versprechen nicht beurkundet war.
- Bewegliche Sachen und Geld: Schenkung durch tatsächliche Übergabe ist formfrei möglich – der Vollzug heilt ein etwaiges Formerfordernis.
- Immobilien: Hier gilt zusätzlich § 311b Abs. 1 BGB – ein Vertrag über die Übertragung von Grundeigentum bedarf zwingend der notariellen Beurkundung, unabhängig davon, ob und wann die Übergabe erfolgt. Ohne Notar keine wirksame Grundstücksschenkung.
- Schenkungsversprechen ohne sofortigen Vollzug (z. B. „ich schenke dir in fünf Jahren mein Aktiendepot“) bleiben ohne Beurkundung formunwirksam, solange sie nicht erfüllt sind.
Freibeträge nach § 16 ErbStG
Wie viel steuerfrei verschenkt werden kann, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab. Die Freibeträge gelten je Schenker-Empfänger-Paar und erneuern sich alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG, siehe unten).
| Verhältnis zum Schenker | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (Urenkel) | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Eltern, Geschwister und übrige Steuerklasse II/III | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 / 7 ErbStG |
Die 10-Jahres-Regel: der eigentliche Planungshebel
§ 14 ErbStG regelt, dass mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden – dem letzten Erwerb werden frühere Erwerbe mit ihrem damaligen Wert zugerechnet. Im Umkehrschluss heißt das: Liegt eine frühere Schenkung mehr als zehn Jahre zurück, steht der Freibetrag gegenüber derselben Person wieder in voller Höhe zur Verfügung.
Genau das macht die 10-Jahres-Regel zum zentralen Instrument der Nachlassplanung: Wer frühzeitig beginnt und im Zehn-Jahres-Rhythmus schenkt, kann über Jahrzehnte ein Vielfaches des einmaligen Freibetrags steuerfrei übertragen.
Rechenbeispiel: Ein Vater schenkt seiner Tochter 2016 einen Betrag von 300.000 €. Der Freibetrag von 400.000 € deckt das vollständig ab – keine Schenkungsteuer. 2026, zehn Jahre später, schenkt er ihr weitere 400.000 €. Die erste Schenkung liegt außerhalb des rollierenden 10-Jahres-Zeitraums und wird nicht mehr zusammengerechnet – der Freibetrag steht erneut in voller Höhe zur Verfügung. Auch diese Schenkung bleibt steuerfrei. Insgesamt hat die Tochter über zehn Jahre 700.000 € steuerfrei erhalten.
Wäre stattdessen die gesamte Summe von 700.000 € in einer einzigen Schenkung übertragen worden, blieben nach Abzug des Freibetrags 300.000 € steuerpflichtig – bei Steuerklasse I und einem Steuersatz von 11 % (§ 19 ErbStG) wären das 33.000 € Schenkungsteuer gewesen.
Nicht die Höhe einer einzelnen Schenkung entscheidet über die Steuerlast, sondern der zeitliche Abstand zur vorherigen Schenkung derselben Person.
Die Mechanik im Detail – inklusive der fiktiven Steueranrechnung, wenn Schenkungen innerhalb der Frist zusammentreffen – erklären wir ausführlich im Artikel Die 10-Jahresfrist bei der Schenkung. Weil die Frist für jedes Schenker-Empfänger-Paar einzeln läuft, lohnt sich ein systematisches Tracking, wann welcher Freibetrag wieder frisch verfügbar ist – ein Grund, warum wir Fristen dieser Art im Nachlass-Cockpit als wiederkehrende Erinnerung anlegen.
Immobilien verschenken: der Notar ist Pflicht
Wer ein Haus oder eine Wohnung verschenkt, kommt am Notar nicht vorbei: § 311b Abs. 1 BGB verlangt für jeden Vertrag über die Übertragung von Grundeigentum die notarielle Beurkundung – unabhängig davon, ob Nießbrauch, Wohnrecht oder Rückforderungsrechte vereinbart werden.
Häufig wird die Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauchs übertragen: Die Eltern bleiben wirtschaftlich abgesichert, das Eigentum geht aber bereits an die Kinder über. Wie sich das auf die Schenkungsteuer auswirkt, zeigt der Artikel Nießbrauch und lässt sich im Nießbrauch-Rechner überschlagen. Konkrete Fallgestaltungen rund ums Überschreiben behandelt Haus überschreiben.
Rückforderung: Wenn eine Schenkung wieder rückgängig gemacht wird
Eine vollzogene Schenkung lässt sich nicht beliebig zurückholen – das Gesetz sieht dafür nur eng umrissene Ausnahmen vor:
- Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB): Kann der Schenker nach der Schenkung seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kann er die Herausgabe des Geschenks verlangen, soweit es zur Deckung des Bedarfs nötig ist. In diesem Zusammenhang kann auch das Sozialamt einen Regressanspruch geltend machen, wenn es den Unterhalt übernehmen musste.
- Grober Undank (§ 530 BGB): Der Schenker kann die Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte einer schweren Verfehlung gegen ihn oder nahe Angehörige schuldig macht.
Beide Rückforderungsgründe im Gesetz greifen nur unter engen Voraussetzungen. Wer von vornherein mehr Absicherung möchte, kann vertragliche Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag vereinbaren – dazu mehr im Artikel Schenkungsvertrag: Muster und Struktur sowie ausführlich in Schenkung rückgängig machen.
Pflichtteilsergänzung: Was Schenkungen für Erben bedeuten können
Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil naher Angehöriger schmälern – deshalb sieht § 2325 BGB eine Pflichtteilsergänzung vor: Verschenkt der Erblasser Vermögen, kann sich der Pflichtteil eines übergangenen Pflichtteilsberechtigten um einen Ausgleichsanspruch erhöhen.
Auch hier spielt eine 10-Jahres-Frist eine Rolle – allerdings eine andere als die des § 14 ErbStG: Nach § 2325 Abs. 3 BGB schmilzt der Wert einer Schenkung für die Pflichtteilsergänzung pro Jahr um ein Zehntel ab, nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Diese beiden 10-Jahres-Fristen werden häufig verwechselt, obwohl sie unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Details und die wichtige Ausnahme bei Nießbrauchsvorbehalt erklären wir in Pflichtteilsergänzungsanspruch und in Die 10-Jahresfrist bei der Schenkung.
Häufige Fragen
Was zählt rechtlich als Schenkung?
Eine Schenkung liegt vor, wenn jemand aus seinem Vermögen einen anderen unentgeltlich bereichert und beide Seiten sich über die Unentgeltlichkeit einig sind (§ 516 BGB). Steuerlich erfasst § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darüber hinaus jede freigebige Zuwendung unter Lebenden.
Muss eine Schenkung notariell beurkundet werden?
Ein Schenkungsversprechen muss laut § 518 Abs. 1 BGB grundsätzlich notariell beurkundet werden. Wird die Schenkung aber tatsächlich vollzogen, heilt § 518 Abs. 2 BGB diesen Formmangel. Bei Immobilien ist die notarielle Beurkundung dagegen nach § 311b Abs. 1 BGB in jedem Fall zwingend.
Wie hoch sind die Freibeträge bei einer Schenkung?
Ehegatten haben 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel (bei lebendem Elternteil) 200.000 €, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 € und alle anderen, inklusive Eltern bei einer Schenkung, 20.000 € Freibetrag (§ 16 ErbStG).
Wie oft kann der Freibetrag bei einer Schenkung genutzt werden?
Der Freibetrag steht je Schenker-Empfänger-Paar alle zehn Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Wer den zeitlichen Abstand plant, kann über Jahrzehnte ein Vielfaches des einmaligen Freibetrags steuerfrei übertragen.
Kann eine Schenkung zurückgefordert werden?
Nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen: bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) oder bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB). Zusätzliche Sicherheit schaffen vertragliche Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag.
