Schenkungssteuer-Freibetrag: Wie viel ist steuerfrei?
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Wer verschenkt, zahlt nicht automatisch Schenkungsteuer – erst wenn ein persönlicher Freibetrag überschritten wird, fällt überhaupt Steuer an. Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt allein vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Schenker und Beschenktem ab, geregelt in § 16 ErbStG.
Entscheidend ist dabei ein Detail, das oft übersehen wird: Der Freibetrag gilt je Schenker-Empfänger-Paar und je zehn Jahre neu (§ 14 ErbStG). Wer diesen Rhythmus versteht, kann über zwei oder drei Jahrzehnte ein Mehrfaches des einmaligen Betrags steuerfrei übertragen.
Mit dem Erbschaftsteuer-Rechner, der auch Schenkungen berechnet, lässt sich die eigene Situation überschlagen.
Alle Freibeträge nach § 16 ErbStG im Überblick
Der persönliche Freibetrag richtet sich nach dem Verhältnis zwischen der schenkenden und der beschenkten Person und ist unabhängig von der Art des verschenkten Vermögens – Geld, Wertpapiere oder Immobilien werden gleich behandelt.
| Verhältnis zum Schenker | Freibetrag | Norm |
|---|---|---|
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG |
| Kinder, Stiefkinder | 400.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG |
| Enkel (Elternteil lebt noch) | 200.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG |
| Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Urenkel) | 100.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG |
| Personen der Steuerklasse II (u. a. Eltern bei Schenkung, Geschwister) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG |
| Personen der Steuerklasse III (übrige, z. B. nicht verheiratete Partner) | 20.000 € | § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG |
Die Eltern-Falle: 20.000 € statt 400.000 €
Ein Detail sorgt regelmäßig für Verwirrung: Eltern und Voreltern (Großeltern) gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich zur Steuerklasse I – aber nur beim Erwerb von Todes wegen, also wenn sie erben. Schenken die Eltern dagegen ihrem Kind zu Lebzeiten Vermögen, gilt umgekehrt: Schenkt das Kind den Eltern etwas, werden die Eltern als Empfänger in die Steuerklasse II eingeordnet.
Für Eltern als Empfänger einer Schenkung gilt deshalb nur der Freibetrag der Steuerklasse II von 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) – nicht die 400.000 €, die Kinder als Empfänger einer Schenkung von ihren Eltern erhalten würden.
Je Schenker-Empfänger-Paar: Wie sich Freibeträge addieren lassen
Der Freibetrag ist an das konkrete Verhältnis zwischen einer schenkenden und einer beschenkten Person geknüpft, nicht an die Person des Beschenkten allein. Das bedeutet:
- Schenken beide Elternteile ihrem Kind je 400.000 €, stehen zwei getrennte Freibeträge zur Verfügung – macht 800.000 € steuerfrei, weil es sich um zwei unterschiedliche Schenker-Empfänger-Paare handelt.
- Schenken die Eltern mehreren Kindern, gilt der Freibetrag jeweils gesondert für jedes Kind.
- Ein Kind, das von beiden Großeltern-Paaren (also vier Großeltern) je 200.000 € erhält, kann theoretisch bis zu 800.000 € steuerfrei erhalten – wieder, weil jedes Schenker-Empfänger-Paar für sich zählt.
Alle 10 Jahre neu: § 14 ErbStG als zweite Dimension
Neben dem „wer schenkt wem“ spielt auch das „wann“ eine entscheidende Rolle. § 14 ErbStG rechnet mehrere Erwerbe derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen; erst danach beginnt für dasselbe Schenker-Empfänger-Paar wieder ein neuer, voller Freibetrag.
Der Freibetrag ist kein Einmal-Kontingent, sondern ein rollierendes Guthaben, das sich alle zehn Jahre auffüllt.
Beispiel-Staffelung über zwei Jahrzehnte
Wie sich das in der Praxis auswirkt, zeigt eine Staffelung über 20 Jahre: Eine Mutter möchte ihrem Sohn insgesamt 1.200.000 € übertragen und verteilt das im Zehn-Jahres-Rhythmus.
| Jahr | Schenkung | Freibetrag verfügbar | Schenkungsteuer |
|---|---|---|---|
| 2006 | 400.000 € | 400.000 € (voll neu) | 0 € |
| 2016 (+10 Jahre) | 400.000 € | 400.000 € (Frist abgelaufen, voll neu) | 0 € |
| 2026 (+10 Jahre) | 400.000 € | 400.000 € (Frist abgelaufen, voll neu) | 0 € |
Weil zwischen den Schenkungen jeweils mehr als zehn Jahre liegen, werden sie nicht nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Insgesamt sind so 1.200.000 € steuerfrei geflossen – bei einer Einmalschenkung wäre nach Abzug eines einzigen Freibetrags von 400.000 € ein Betrag von 800.000 € steuerpflichtig gewesen.
Wer die Fristen kennt und im Blick behält, kann Vermögensübertragungen entsprechend früh beginnen und takten. Genau das ist der Grund, warum wir Zehn-Jahres-Fristen im Nachlass-Cockpit als wiederkehrende Erinnerung führen – damit kein Freibetrag ungenutzt verfällt.
Kettenschenkung: Freibeträge zusätzlich verdoppeln
Eine weitere Gestaltungsmöglichkeit ist die sogenannte Kettenschenkung: Statt direkt von Großeltern an Enkel zu schenken (Freibetrag oft nur 200.000 €), schenken die Großeltern zunächst dem eigenen Kind, das die Summe an sein Kind weiterreicht – dabei greifen theoretisch zwei separate Freibeträge nacheinander. Der Bundesfinanzhof erkennt das an, solange keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe besteht.
Weil dabei einiges an Gestaltung und rechtlicher Sorgfalt nötig ist, gehen wir darauf im eigenen Artikel Kettenschenkung im Detail ein.
Grundlagen der Schenkung und Formfragen
Was rechtlich überhaupt als Schenkung gilt, welche Formvorschriften greifen und wann eine Rückforderung möglich ist, erklärt der Grundlagenartikel Schenkung. Die genaue Mechanik der Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG – inklusive fiktiver Steueranrechnung – erläutern wir in Die 10-Jahresfrist bei der Schenkung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Schenkungssteuer-Freibetrag für Kinder?
Kinder und Stiefkinder haben bei einer Schenkung einen Freibetrag von 400.000 € je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Schenken beide Elternteile, stehen also insgesamt 800.000 € steuerfrei zur Verfügung.
Wie hoch ist der Freibetrag, wenn Kinder ihren Eltern etwas schenken?
Nur 20.000 €. Bei einer Schenkung werden Eltern als Empfänger der Steuerklasse II zugeordnet (§ 15 Abs. 1 ErbStG), der Freibetrag liegt dann bei 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) – anders als beim Erbfall, wo Eltern Steuerklasse I mit höherem Freibetrag zusteht.
Wie oft kann der Freibetrag genutzt werden?
Der Freibetrag steht je Schenker-Empfänger-Paar alle zehn Jahre neu zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Liegen zwei Schenkungen mehr als zehn Jahre auseinander, wird die frühere nicht mehr angerechnet.
Gilt der Versorgungsfreibetrag auch bei Schenkungen?
Nein. Der besondere Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG gilt ausschließlich beim Erwerb von Todes wegen, also im Erbfall – nicht bei Schenkungen zu Lebzeiten.
Können mehrere Freibeträge kombiniert werden?
Ja, wenn mehrere Schenker beteiligt sind: Schenken beide Elternteile oder mehrere Großeltern demselben Kind, gilt der Freibetrag für jedes Schenker-Empfänger-Paar getrennt und lässt sich addieren.
