Schenkungsvertrag: Wann er nötig ist und was er regeln sollte
Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Wer eine größere Schenkung plant, stößt schnell auf die Frage: Braucht man dafür überhaupt einen Vertrag, oder reicht die einfache Übergabe? Und wenn ein Vertrag sinnvoll ist – was muss eigentlich drinstehen?
Dieser Artikel erklärt die Formfrage, gibt einen Überblick über die Punkte, die ein Schenkungsvertrag typischerweise regeln sollte, und erklärt bewusst kein fertiges juristisches Muster zum Ausfüllen – dazu gleich mehr.
Wer die Formfragen und Freibeträge einer Schenkung noch nicht kennt, findet die Grundlagen im Artikel Schenkung.
Wann reicht die einfache Übergabe?
Für viele Schenkungen braucht es formal überhaupt keinen schriftlichen Vertrag. Nach § 518 Abs. 2 BGB heilt der tatsächliche Vollzug einer Schenkung einen etwaigen Formmangel: Wird das Geld überwiesen, die Sache übergeben oder das Depot umgeschrieben, ist die Schenkung wirksam – auch ohne vorheriges notarielles Schenkungsversprechen.
Trotzdem ist ein schriftlicher Vertrag auch bei formfrei möglichen Schenkungen oft sinnvoll: Er dokumentiert, was genau geschenkt wurde, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Bedingungen – wichtig etwa für die Nachweisbarkeit gegenüber dem Finanzamt oder bei späteren Streitigkeiten zwischen Angehörigen.
Wann ist der Notar Pflicht?
- Schenkungsversprechen ohne sofortigen Vollzug (§ 518 Abs. 1 BGB): Wer heute verspricht, in Zukunft etwas zu verschenken, braucht dafür die notarielle Beurkundung – der Formmangel heilt erst, wenn tatsächlich geleistet wird.
- Immobilien (§ 311b Abs. 1 BGB): Jeder Vertrag über die Übertragung von Grundeigentum muss notariell beurkundet werden – unabhängig davon, ob sofort übergeben wird oder nicht, und unabhängig von Nießbrauch- oder Wohnrechtsvereinbarungen.
- GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 3 und 4 GmbHG): Auch die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH bedarf der notariellen Form.
Bei Immobilienschenkungen an Kinder oder den Ehepartner spielt oft ein vorbehaltener Nießbrauch eine Rolle – mehr dazu in Haus überschreiben und Nießbrauch, berechenbar mit dem Nießbrauch-Rechner.
Welche Punkte ein Schenkungsvertrag regeln sollte
Unabhängig davon, ob der Vertrag notariell beurkundet wird oder formfrei bleibt, lohnt es sich, bestimmte Punkte ausdrücklich zu regeln – sie werden sonst häufig erst im Streitfall oder im Erbfall relevant.
- Gegenstand der Schenkung: Was genau wird übertragen – Geldbetrag, Immobilie, Wertpapierdepot, Unternehmensanteil – und zu welchem Wert oder Stichtag?
- Rückforderungsrechte: Unter welchen Bedingungen kann der Schenker die Schenkung zurückfordern – über die gesetzlichen Fälle der Verarmung (§ 528 BGB) und des groben Undanks (§ 530 BGB) hinaus, etwa bei Vorversterben des Beschenkten, Scheidung oder Insolvenz.
- Widerrufsvorbehalte: Behält sich der Schenker ausdrücklich das Recht vor, die Schenkung unter bestimmten, vertraglich definierten Umständen zu widerrufen.
- Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB): Ob die Schenkung sich der Beschenkte später auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, sollte ausdrücklich bestimmt werden – ohne eine solche Anrechnungsbestimmung des Erblassers erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung.
- Nutzungsrechte: Bei Immobilien etwa ein vorbehaltener Nießbrauch oder ein Wohnrecht zugunsten des Schenkers.
- Auflagen: Bedingungen, die der Beschenkte erfüllen muss, etwa Pflege- oder Unterhaltsleistungen.
Warum ein Blanko-Muster riskant ist
Anders als bei einfachen Formularverträgen gibt es für Schenkungsverträge keinen sinnvollen „Einheitstext zum Ausfüllen“. Der Grund: Die relevanten Punkte – Rückforderungsrechte, Anrechnung auf den Pflichtteil, Nießbrauch, Auflagen – hängen so stark von der individuellen Familien- und Vermögenssituation ab, dass ein generisches Muster entweder wichtige Klauseln komplett auslässt oder Formulierungen enthält, die zur eigenen Situation nicht passen.
Bei Immobilien kommt hinzu, dass der Vertrag ohnehin notariell beurkundet werden muss (§ 311b Abs. 1 BGB) – die Notarin oder der Notar erstellt den rechtssicheren Text auf Basis der individuellen Angaben und berät zu den relevanten Gestaltungsfragen. Ein selbst geschriebenes „Muster“ ersetzt diese Beurkundung nicht und kann im schlechtesten Fall zu unwirksamen oder unklaren Formulierungen führen.
Ein Schenkungsvertrag lebt von seiner Struktur und den individuell durchdachten Klauseln – nicht von einem generischen Textbaustein.
Sinnvolle Vorbereitung statt Blanko-Vertrag
Statt eines fertigen Musters lohnt sich vor dem Termin bei Notarin, Notar oder Steuerberatung eine strukturierte Vorbereitung: Wer schenkt wem was, zu welchem Wert, mit welchen Rückforderungsrechten und welcher Anrechnungsregelung. Das beschleunigt den Termin und verringert das Risiko, dass wichtige Punkte im Gespräch übersehen werden.
Wie die 10-Jahres-Fristen für Freibeträge und Pflichtteilsergänzung dabei mitgedacht werden sollten, erklärt Die 10-Jahresfrist bei der Schenkung. Freibeträge im Detail zeigt Schenkungssteuer-Freibetrag.
Häufige Fragen
Braucht ein Schenkungsvertrag immer einen Notar?
Nein. Ein Schenkungsversprechen ohne sofortigen Vollzug muss notariell beurkundet werden (§ 518 Abs. 1 BGB), wird der Formmangel aber durch die tatsächliche Übergabe geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Bei Immobilien ist die notarielle Beurkundung dagegen immer zwingend (§ 311b Abs. 1 BGB).
Welche Punkte sollte ein Schenkungsvertrag regeln?
Typischerweise den genauen Gegenstand der Schenkung, vertragliche Rückforderungsrechte, Widerrufsvorbehalte, eine mögliche Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 2315 BGB) sowie – bei Immobilien – vorbehaltene Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnrecht.
Gibt es ein fertiges Muster für einen Schenkungsvertrag?
Wir stellen bewusst kein fertiges Blanko-Muster bereit, weil die relevanten Klauseln stark von der individuellen Situation abhängen. Ein generisches Muster kann wichtige Punkte auslassen oder unpassende Formulierungen enthalten – bei Immobilien erstellt ohnehin die Notarin oder der Notar den rechtssicheren Text.
Muss eine Schenkung immer auf den Pflichtteil angerechnet werden?
Nein, nur wenn der Schenker das zum Zeitpunkt der Schenkung ausdrücklich bestimmt hat (§ 2315 BGB). Ohne eine solche Anrechnungsbestimmung erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung auf den späteren Pflichtteil.

