Testament hinterlegen: Ablauf, Kosten und Register

Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 7 Min. Lesezeit

Verschlossener Briefumschlag mit Testament wird beim Amtsgericht übergeben

Ein Testament richtig zu schreiben ist die eine Hälfte der Aufgabe – die andere ist, dafür zu sorgen, dass es im Todesfall auch gefunden wird. Ein zu Hause in der Schublade liegendes Testament kann übersehen, verlegt oder im schlimmsten Fall bewusst unterdrückt werden.

Dieser Artikel erklärt die drei Aufbewahrungsoptionen, den Ablauf und die Kosten der amtlichen Verwahrung sowie die gesetzliche Ablieferungspflicht nach dem Tod des Erblassers.

Drei Optionen im Überblick

OptionKostenAuffindbarkeit im Todesfall
Zu Hause aufbewahren0 €nicht gesichert – hängt davon ab, ob Angehörige das Testament finden
Amtliche Verwahrung beim Amtsgericht (§ 2248 BGB)75 € Festgebührgesichert durch automatische ZTR-Registrierung
Notarielles TestamentNotargebühr nach Geschäftswertgesichert durch automatische ZTR-Registrierung

Formwirksamkeit und Auffindbarkeit sind zwei unterschiedliche Fragen – beide müssen geklärt sein.

Zu Hause aufbewahren: rechtlich gültig, praktisch riskant

Ein eigenhändiges Testament, das ihr zu Hause aufbewahrt, ist genauso formwirksam wie eines in amtlicher Verwahrung – die Rechtsgültigkeit ist unabhängig vom Aufbewahrungsort. Das Risiko liegt woanders: Niemand außer euch weiß zuverlässig, dass es existiert und wo es liegt.

  • Es wird übersehen: Angehörige durchsuchen die Wohnung nicht systematisch oder finden das Testament erst, nachdem der Nachlass bereits nach gesetzlicher Erbfolge verteilt wurde.
  • Es geht verloren: bei Umzug, Renovierung oder schlicht durch Unordnung.
  • Es wird absichtlich beseitigt: in seltenen, aber realen Konflikten kann ein unliebsames Testament verschwinden.

Wer ein Testament zu Hause aufbewahrt, sollte zumindest eine Vertrauensperson über Existenz und Fundort informieren – ein vollständiger Ersatz für die amtliche Verwahrung ist das aber nicht.

Amtliche Verwahrung: Ablauf und Kosten

Nach § 2248 BGB kann jedes eigenhändige Testament beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) in amtliche Verwahrung gegeben werden – unabhängig davon, wie hoch der Nachlass ist. Die Gebühr dafür ist eine bundeseinheitliche Festgebühr von 75 € (Nr. 12100 KV GNotKG), unabhängig vom Vermögenswert.

Das Gericht prüft den Inhalt des Testaments dabei nicht inhaltlich – es nimmt das Dokument entgegen, verwahrt es sicher und stellt einen Hinterlegungsschein aus.

Registrierung im Zentralen Testamentsregister (ZTR)

Sobald ein Testament amtlich verwahrt wird, meldet das Amtsgericht die Existenz und den Verwahrort automatisch an das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer. Dafür fällt eine Registrierungsgebühr von 15,50 € pro Registrierung an (Quelle: testamentsregister.de, Registerkosten, Stand Juli 2026).

Das ZTR selbst verwahrt keine Testamente, sondern nur die Information, dass eines existiert und wo es liegt. Im Todesfall gleicht die Bundesnotarkammer automatisch die Sterbefallmitteilungen der Standesämter mit dem Register ab und informiert das zuständige Nachlassgericht – ohne dass Angehörige aktiv danach suchen müssen. Laut Bundesnotarkammer werden auf diesem Weg jährlich rund eine Million Sterbefälle beauskunftet.

Ablieferungspflicht nach dem Tod

Wer ein Testament besitzt, das nicht in amtlicher Verwahrung ist, und vom Tod der erblassenden Person erfährt, ist gesetzlich verpflichtet, es unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Diese Pflicht trifft ausdrücklich jeden Besitzer des Dokuments – nicht nur die im Testament genannten Personen.

Wer ein gefundenes Testament bewusst zurückhält oder unterschlägt, riskiert nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern macht sich unter Umständen auch schadensersatzpflichtig gegenüber den durch die Verzögerung benachteiligten Erben.

Schritt für Schritt zur amtlichen Verwahrung

  1. Eigenhändiges Testament vollständig und formwirksam schreiben und unterschreiben (siehe Testament schreiben).
  2. Zuständiges Amtsgericht (in der Regel am eigenen Wohnsitz) ausfindig machen.
  3. Testament persönlich und im verschlossenen Umschlag beim Amtsgericht abgeben.
  4. 75 € Festgebühr entrichten und Hinterlegungsschein entgegennehmen.
  5. Hinterlegungsschein sicher, aber getrennt vom Testament selbst aufbewahren – er dient als Nachweis der Verwahrung.
  6. Automatische Meldung an das ZTR abwarten – ein zusätzlicher eigener Antrag ist nicht nötig.

Warum Auffindbarkeit fast so wichtig ist wie die Formgültigkeit

Ein Testament, das inhaltlich und formal perfekt ist, aber nie gefunden wird, entfaltet in der Praxis keine Wirkung – es greift dann die gesetzliche Erbfolge, wie im Artikel Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt? beschrieben. Die vergleichsweise geringe Gebühr von 75 € für die amtliche Verwahrung ist damit eine der günstigsten Absicherungen im gesamten Nachlassprozess.

Wer zusätzlich die steuerliche Seite im Blick behalten möchte, kann mit dem Erbschaftsteuer-Rechner überschlagen, welche Freibeträge für den eigenen Nachlass gelten.

Häufige Fragen

Was kostet die amtliche Verwahrung eines Testaments?

Die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kostet eine bundeseinheitliche Festgebühr von 75 €, unabhängig von der Höhe des Nachlasses. Hinzu kommt eine Registrierungsgebühr von 15,50 € für die automatische Meldung an das Zentrale Testamentsregister.

Wird jedes Testament automatisch im Testamentsregister erfasst?

Nein. Nur Testamente, die amtlich verwahrt oder notariell beurkundet werden, werden automatisch an das Zentrale Testamentsregister gemeldet. Ein privat zu Hause aufbewahrtes Testament wird nicht automatisch registriert.

Was passiert, wenn ich ein fremdes Testament finde?

Wer ein Testament besitzt und vom Tod der erblassenden Person erfährt, ist nach § 2259 BGB verpflichtet, es unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern – unabhängig davon, ob man selbst im Testament bedacht ist.

Kann ich mein Testament später zurückholen oder ändern?

Ein bei Gericht amtlich verwahrtes Testament kann vom Erblasser jederzeit zurückverlangt werden; das gilt als Widerruf. Für eine inhaltliche Änderung müsst ihr ein neues Testament errichten und gegebenenfalls erneut hinterlegen.