Wer erbt, wenn kein Testament vorliegt?

Redaktion meinnachlass24 · 23. Juli 2026 · 8 Min. Lesezeit

Familienstammbaum-Skizze als Sinnbild für die gesetzliche Erbfolge ohne Testament

Wer kein Testament schreibt, überlässt die Verteilung seines Vermögens nicht dem Zufall, sondern einem festen gesetzlichen Schema: der gesetzlichen Erbfolge. Sie ordnet Verwandte in Ordnungen und weist dem Ehegatten daneben eine eigene Quote zu – oft mit Ergebnissen, die so niemand geplant hätte.

Dieser Artikel erklärt die gesetzliche Erbfolge Schritt für Schritt, mit konkreten Rechenbeispielen. Wer die gesetzliche Lösung nicht will, findet den Weg zur eigenen Regelung im Berliner-Testament-Studio.

Die gesetzliche Erbfolge: Ordnungen nach §§ 1924 ff. BGB

Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge. Sie teilt die Verwandten des Erblassers in Ordnungen ein (§§ 1924 ff. BGB). Eine einfache Regel bestimmt, wer zum Zug kommt: Solange mindestens eine Person aus einer niedrigeren Ordnung lebt, erben Personen aus höheren Ordnungen nichts.

  • Erste Ordnung (§ 1924 BGB): Abkömmlinge des Erblassers – also Kinder, und falls ein Kind bereits verstorben ist, an seiner Stelle dessen eigene Kinder (Erbfolge nach Stämmen). Innerhalb eines Stammes erben Kinder zu gleichen Teilen.
  • Zweite Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge – also Geschwister und deren Kinder (Nichten/Neffen). Leben beide Eltern noch, erben sie allein zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Abkömmlinge (die Geschwister des Erblassers) an seine Stelle.
  • Weitere Ordnungen: Großeltern und deren Abkömmlinge (dritte Ordnung), Urgroßeltern (vierte Ordnung) und so weiter – relevant meist nur, wenn engere Verwandte fehlen.

Der Ehegatte: eigenes Erbrecht neben den Verwandten

Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner erbt zusätzlich zu den Verwandten und richtet sich nach § 1931 BGB nach deren Ordnung:

  • Neben Verwandten erster Ordnung (Kindern): ein Viertel der Erbschaft.
  • Neben Verwandten zweiter Ordnung (Eltern, Geschwistern) oder Großeltern: die Hälfte der Erbschaft.
  • Sind weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden: die gesamte Erbschaft.

Der Zugewinnausgleich: die entscheidende Erhöhung

Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – das ist der Regelfall, wenn kein Ehevertrag etwas anderes bestimmt –, erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Diese Erhöhung gilt unabhängig davon, ob während der Ehe tatsächlich ein Vermögenszuwachs stattgefunden hat.

Aus dem Viertel neben Kindern (§ 1931 BGB) wird durch diesen pauschalen Zugewinnausgleich also die Hälfte. Wichtig: Die Erhöhung wirkt über die Erbquote des Ehegatten – der Güterstand selbst wird nicht separat abgerechnet, solange der Ehegatte Erbe wird (und die Erbschaft nicht ausschlägt).

In der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern in der Regel die Hälfte, nicht nur ein Viertel.

Rechenbeispiel: verheiratet mit zwei Kindern

Ein Ehepaar lebt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hat zwei gemeinsame Kinder. Der Ehemann stirbt ohne Testament. Die Erbquoten:

ErbeQuoteHerleitung
Ehefrau1/21/4 gesetzlicher Erbteil neben Kindern (§ 1931 BGB) + 1/4 pauschaler Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 1 BGB)
Kind 11/4Verbleibende Hälfte, geteilt zu gleichen Teilen unter den Kindern (§ 1924 Abs. 4 BGB)
Kind 21/4Verbleibende Hälfte, geteilt zu gleichen Teilen unter den Kindern (§ 1924 Abs. 4 BGB)

Wichtig: Die Kinder erben also automatisch mit, sobald der erste Elternteil stirbt – anders, als es viele Paare erwarten. Wer stattdessen zunächst den überlebenden Partner allein absichern möchte, braucht dafür ein eigenes Testament.

Unverheiratete Partner:innen erben nichts

Die gesetzliche Erbfolge kennt nur Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft – nicht das Zusammenleben ohne Trauschein. Das bedeutet: Unverheiratete Lebensgefährt:innen haben kein gesetzliches Erbrecht, egal wie lange die Beziehung dauert oder ob gemeinsame Kinder vorhanden sind. Stirbt ein Partner ohne Testament, geht der andere komplett leer aus – das Vermögen fällt stattdessen an Kinder, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen.

Ohne Trauschein gibt es kein gesetzliches Erbrecht – nur ein Testament kann den Partner absichern.

Die Lösung: ein eigenes Testament

Wer mit dem Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge nicht einverstanden ist – etwa weil der Ehegatte allein abgesichert werden soll oder weil unverheiratete Partner:innen bedacht werden sollen –, muss selbst aktiv werden. Ein Testament oder Erbvertrag ersetzt die gesetzliche Erbfolge durch die eigene, gewollte Regelung.

Für Ehepaare ist das gemeinschaftliche Testament (Berliner Testament) die häufigste Lösung, um sich zunächst gegenseitig abzusichern. Wie das funktioniert und welche steuerlichen Besonderheiten dabei zu beachten sind, zeigt das Berliner-Testament-Studio. Auch Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger bleiben trotz Testament bestehen – mehr dazu im Artikel Pflichtteil.

Häufige Fragen

Wer erbt zuerst, wenn kein Testament vorliegt?

Zunächst die Kinder des Erblassers (erste Ordnung, § 1924 BGB), zusammen mit dem Ehegatten, der einen eigenen gesetzlichen Erbteil daneben erhält (§ 1931 BGB).

Wie viel erbt der Ehepartner ohne Testament?

Neben Kindern in der Regel die Hälfte: ein Viertel als gesetzlicher Erbteil plus ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich, sofern die Ehe im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wurde.

Erben unverheiratete Partner automatisch?

Nein. Ohne Trauschein besteht kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig von der Dauer der Beziehung oder gemeinsamen Kindern. Nur ein Testament kann den Partner absichern.

Was passiert, wenn ein Kind bereits verstorben ist?

Dessen eigene Kinder (die Enkel des Erblassers) treten an seine Stelle und erben zu gleichen Teilen den Anteil, der auf den verstorbenen Elternteil entfallen wäre (Erbfolge nach Stämmen, § 1924 Abs. 3 BGB).

Gilt die gesetzliche Erbfolge auch bei Gütertrennung?

Der Zugewinnausgleich in der beschriebenen pauschalen Form gilt nur in der Zugewinngemeinschaft. Bei Gütertrennung mit ein oder zwei Kindern erben Ehegatte und Kinder stattdessen zu gleichen Teilen.